Paragraphen in 5 StR 257/15
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 257/15 BESCHLUSS vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen
1. 2. 3. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO, bei den Angeklagten L.
und K. mit der Klarstellung, dass gegen sie jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wurde, als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schneider Dölp König Berger Bellay
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