Paragraphen in 4 StR 370/18
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1 | 66 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 370/18 BESCHLUSS vom 17. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:170119B4STR370.18.0 Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand; insbesondere durfte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB auch neben der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18).
2. Die unter II. 1. und 2. der Revisionsbegründungsschrift erhobenen Verfahrensrügen, mit denen die Revision eine Unverwertbarkeit der sogenannten DashcamAufzeichnungen geltend macht, sind bereits unzulässig.
Denn zum einen unterlässt es die Revision, im Rahmen dieser Verfahrensbeanstandungen vorzutragen, dass die Verteidigung nach anfänglichem Widerspruch gegen die Verwertung des Videos im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung in einem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Standbilder aus dem – von ihr mit graphischen Symbolen bearbeiteten – Video und dessen Inaugenscheinnahme Bezug genommen hat, woraufhin das Video – nunmehr ohne Widerspruch seitens der Verteidigung – in der Hauptverhandlung erneut in Augenschein genommen wurde; die Mitteilung dieses Prozessgeschehens wäre aber zur Prüfung der Verfahrensrügen, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige konkludente Rücknahme des anfänglichen Verwertungswiderspruchs sowie mit Blick auf eine gegebenenfalls zu treffende Abwägungsentscheidung, erforderlich gewesen.
Die Unzulässigkeit der beiden Verfahrensbeanstandungen ergibt sich zudem unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Prozessverhaltens; denn die Geltendmachung eines Verwertungsverbotes ist unvereinbar damit, dass die Verteidigung – zur Entlastung des Angeklagten – selbst auf eine erneute Auswertung der Kameraaufzeichnungen in der Hauptverhandlung hingewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2000 – 2 StR 514/99, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Missbrauch 1).
3. Die unter II. 5. der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensbeanstandung ist als Aufklärungsrüge unzulässig, weil die Revision nicht ausreichend konkret Tatsachen benennt, welche das Landgericht zu ermitteln unterlassen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 609/16; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 218; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 244 Rn. 102). Bereits in dem der Rüge zugrunde liegenden, von der Strafkammer abgelehnten Antrag auf Einholung eines verkehrspsychologischen Sachverständigengutachtens werden keine bestimmten Beweistatsachen, sondern lediglich Beweisziele bezeichnet. Auch durch das weitere Revisionsvorbringen werden keine konkreten Tatsachen benannt.
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1 | 66 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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