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4 StR 395/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 395/20 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2020:221020B4STR395.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass drei Monate der verhängten Jugendstrafe als vollstreckt gelten.

2. Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger P. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es gegen ihn einen Dauerarrest verhängt. Seine Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe in erheblichem Umfang auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht sowie auf allgemeine Strafzumessungserwägungen nach § 46 Abs. 2 StGB abgestellt. Der Senat vermag aber mit Blick auf die weiteren Ausführungen auszuschließen, dass sich die Jugendkammer nicht vorrangig am Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) orientiert hat.

2. Mit Rücksicht auf die im Revisionsverfahren nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vermag sich der Senat der vom Generalbundesanwalt beantragten Kompensation nicht zu verschließen. Er hat deshalb drei Monate der erkannten Jugendstrafe für vollstreckt erklärt.

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3. Die dem Nebenkläger S.

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen konnten dem Angeklagten nicht auferlegt werden,

weil er nicht wegen einer diesen Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt worden ist (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 74 JGG).

Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Dortmund, LG, 19.07.2018 ‒ 400 Js 102/17 31 KLs 28/17

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 18 JGG
1 74 JGG
1 46 StGB
1 4 StPO
1 354 StPO
1 472 StPO

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