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EnVZ 23/14

BUNDESGERICHTSHOF EnVZ 23/14 BESCHLUSS vom 18. November 2014 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt diese selbst.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 150.000 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Bundesnetzagentur keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. Keiner der von ihr aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehenen Fragen 1 und 2 zu Inhalt und Umfang der Kontrolle eines in Rechnung gestellten Baukostenzuschusses sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Danach steht dem Netzbetreiber bei der Bemessung der Höhe des Baukostenzuschusses ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu, das der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB bezeichnet die Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. Dabei darf die Entscheidungskontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden; vielmehr ist auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 27 mwN). Die Billigkeitskontrolle ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 22 aE für Baukostenzuschuss nach § 11 NAV, § 11 NADV). Für die (regulierungs-)behördliche Kontrolle im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens gilt nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, WuW/E DE-R 4322 Rn. 50 - Stromnetz Homberg).

2. Die Fragen zu 3 bis 5 haben keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betreffen den Bereich der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, die den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde standhält.

Limperg Kirchhoff Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2014 - VI-3 Kart 64/13 (V) -

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