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5 StR 293/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 293/25 BESCHLUSS vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR293.25.0

2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2025 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls“, versuchten „Wohnungseinbruchsdiebstahls“ und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die nicht näher begründete Verfahrensrüge entspricht nicht den Vorgaben aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.

2. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.1 und II.5 der Urteilsgründe der Klarstellung.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragschrift ausgeführt:

Die in den Fällen II.1 und II.5 der Urteilsgründe auf (versuchten) „Wohnungseinbruchsdiebstahl“ lautende Urteilsformel ist allerdings dahin zu berichtigen, dass sie auf (versuchten) „schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl“ lautet, um aus Gründen der Klarstellung des begangenen Unrechts die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB im Schuldspruch erkennbar zu machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2021 – 5 StR 53/21; und vom 2. Juli 2024 – 5 StR 244/24, Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, Rn. 6; und vom 30. November 2021 – 6 StR 512/21).

Dem schließt sich der Senat an.

3. Der Strafausspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe unterliegt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – der Aufhebung. Dieser hat dazu ausgeführt:

Im Fall II.3 der Urteilsgründe vermochte das Landgericht den konkreten Wert des aus der Trinkgeldkasse entwendeten Bargeldes nicht festzustellen. Es ist deshalb von einem nicht bezifferten geringen Betrag ausgegangen (UA S. 6, 15). Gleichwohl hat es den Diebstahl als besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB gewertet (UA S. 19, 20). Allerdings hätte es sich unter den gegebenen Umständen dazu veranlasst sehen müssen, sich mit der Vorschrift des § 243 Abs. 2 StGB zu beschäftigen. Hiernach liegt ein besonders schwerer Fall dann nicht vor, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache – d.h. eine Sache mit einem objektiven Wert von nicht mehr als etwa 25 - 30 EUR (vgl. Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 248a Rn. 3a) – bezieht. Nach den Urteilsgründen erscheint dies nicht ausgeschlossen. Da sie sich hierzu aber nicht näher verhalten, liegt darin ein Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 4 StR 577/13, Rn. 4-6).

4 Der Senat bemerkt allerdings ergänzend: Das neu zuständige Tatgericht wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte ursprünglich eine höherwertige Sache stehlen wollte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. März 2012 – 1 StR 28/12, NStZ 2012, 571) und sich nur notgedrungen mit dem (gegebenenfalls geringwertigen) Inhalt der Trinkgeldkasse begnügte. In einem solchen Fall würde die Vorschrift des § 248a StGB nicht eingreifen, weil sich die Tat nicht auf eine im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB geringwertige Sache bezogen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1975 – 4 StR 62/75, BGHSt 26, 104, 105). Hierzu sind bislang keine eindeutigen Feststellungen getroffen worden.

Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 3 bedingt auch die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind indes rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Cirener Gericke Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 22.01.2025 - 606 KLs 16/24 6700 Js 153/24 Köhler

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