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IX ZR 57/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 57/11 BESCHLUSS vom 21. März 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. März 2013 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2011 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 4.894.420 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die behaupteten Rechtssatzdivergenzen liegen nicht vor.

1. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem Obersatz, dass für die Bestimmung der internationalen Anerkennungszuständigkeit der syrischen Gerichte gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO offen bleiben könne, ob der Erfüllungsort nach syrischem Recht in Syrien oder am Sitz der Beklagten in Deutschland liege. Vielmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Erfüllungsort selbst unter Berücksichtigung der Auffassung der Klägerinnen von einem einheitlichen Erfüllungsort beim Maklervertrag jedenfalls nicht in Syrien liege und damit eine internationale Zuständigkeit der syrischen Gerichte unter spiegelbildlicher Anwendung des § 29 ZPO ausgeschlossen sei.

2. Ebenso wenig liegt dem Berufungsurteil der Rechtssatz zugrunde, dass es zur Bestimmung des Erfüllungsorts nach syrischem Recht allein auf den Wortlaut der syrischen Bestimmungen, nicht aber auf die Auslegung der fremden Rechtsnormen durch die Lehre und Rechtsprechung ankomme. Vielmehr zieht das Berufungsgericht in erster Linie die Ausführungen aus dem eingeholten Sachverständigengutachten zur Begründung seiner Entscheidung heran und damit auch die dortigen Untersuchungen zur Lehre und Rechtsprechung aus Syrien sowie aus den verwandten Rechtsordnungen. Weder die von den Klägerinnen im Rechtsstreit vorgelegten Gutachten noch die Beschwerdebegründung zeigen eine abweichende Praxis syrischer Gerichte oder eine abweichende syrische Rechtslehre auf.

3. Das Berufungsurteil weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, wonach ein Widerspruch zwischen dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und einem daraufhin von der Partei vorgelegten Privatgutachten entweder durch eine Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen oder durch ein Obergutachten aufzuklären sei oder dargelegt werden müsse, auf welcher Grundlage der Tatrichter selbst über die erforderliche Sachkunde in Bezug auf das ausländische Recht verfüge (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 25/92, IPRax 1995, 38, 39 unter ee) mwN; vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 30 f mwN). Denn es ist anerkannt, dass es dem Tatrichter obliegt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, auf welche Weise er sich die Kenntnis von dem maßgeblichen ausländischen Recht verschafft. Die Grenzen dieser Ermessensausübung werden von den Umständen des Einzelfalles bestimmt (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 163; vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92, NJW-RR 1994, 642). Dabei sind die Anforderungen an die Ermittlungspflicht umso höher, je genauer und kontroverser die Parteien die maßgebliche Rechtsfrage vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992, aaO S. 164; vom 2. Februar 1994, aaO S. 642 f; vom 13. Mai 1997 - IX ZR 292/96, RIW 1997, 687; Geimer, IZPR, 6. Aufl., Rn. 2587; Nagel/Gottwald, IZPR, 6. Aufl., § 10 Rn. 26, 29 mwN; Kindl, ZZP 111 (1998), 177, 184).

Das von den Klägerinnen vorgelegte Privatgutachten des syrischen Rechtsanwalts und Dozenten K.

enthält keinen konkreten Hinweis auf eine in der aktuellen syrischen Lehre oder Rechtsprechung vertretene abweichende Auffassung zu den maßgeblichen Vorschriften des syrischen Rechts.

Diese waren vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ausführlich erläutert worden. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens oder eines weiteren Gutachtens abgesehen wurde.

Gleiches gilt im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung des Sachverständigen,

dessen Ladung nur dann von Amts wegen angeordnet wird, wenn Erläuterungsbedarf gesehen wird (vgl. Hk-ZPO/Eichele, 5. Aufl., § 411 Rn. 4). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Ladungsantrag angegriffene Rechtssatz wird in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgestellt.

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 O 451/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2011 - I-25 U 2/08 -

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