Paragraphen in 5 StR 473/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 473/21 BESCHLUSS vom 1. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:010322B5STR473.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Mai 2021 aufgehoben, soweit die Einziehung von zwei Uhren „Rolex“ mit den Asservatennummern 5050034483831 und 5050034483848 angeordnet worden ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Dezember 2021).
Die weitergehende Revison des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 11.05.2021 - 613 KLs 3/21 6001 Js 1137/20
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1 | 4 | StPO |
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