Paragraphen in 7 W (pat) 40/11
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 40/11 Verkündet am 27. November 2013
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 021 689 …
BPatG 154 05.11
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hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 1.53 des Deutschen Patent und Markenamtes vom 19. Dezember 2007 wird aufgehoben.
Das Patent 10 2005 021 689 wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 und 2 laut Anlage zum Schriftsatz vom 19. November 2013
- Patentansprüche 3 bis 11 in der in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2013 überreichten Fassung
- Beschreibung laut Patentschrift, jedoch unter Änderung der Absätze [0004], [0013] und [0018] sowie unter Hinzufügung eines neuen Absatzes [0002a], jeweils laut den in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2013 vorgelegten Unterlagen
- Zeichnungen (Fig. 1 und 2) laut Patentschrift.
Gründe I.
Das Patent 10 2005 021 689 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zur Identifizierung und Lagerung von mit Identifikationsträgern bestückten Objekten“
wurde am 7. Mai 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 6. November 2006 erteilt.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren wurden als Stand der Technik die folgenden Druckschriften genannt:
D1 DE 100 42 150 A1, D2 DE 101 13 072 A1, D3 DE 102 18 850 C1, D4 DE 195 20 211 A1 und D5 WO 95/04324 A1 sowie Dokumente D6a bis D6j zur im Einspruchsverfahren geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung.
Das Patent wurde im Einspruchsverfahren mit Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Dezember 2007 mit der Begründung widerrufen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgehend von Druckschrift D2 in Verbindung mit Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.53 des Deutschen Pat ent und Markenamtes vom 19. Dezember 2007 aufzuheben und das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 und 2 laut Anlage zum Schriftsatz vom 19. November 2013,
- Patentansprüche 3 bis 11 in der in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2013 überreichten Fassung,
- Beschreibung laut Patentschrift, jedoch unter Änderung der Absätze [0004], [0013] und [0018] sowie unter Hinzufügung eines neuen Absatzes [0002a], jeweils laut den in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2013 vorgelegten Unterlagen,
- Zeichnungen (Fig. 1 und 2) laut Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung seitens des Senats hinzugefügt, Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
M1 „Vorrichtung zur Identifizierung und Lagerung von mit Identifikationsträgern bestückten Objekten (14)
M2 durch mit Antennen eines Lesegerätes (46) kombinierten Aufnahmeschächten (10),
dadurch gekennzeichnet, dass M3 jeder Aufnahmeschacht (10) eine von einer Auswerte- und Steuerschaltung (48) des Lesegerätes (46) gesteuerte Schutzvorrichtung aufweist,
M4 die nach Lesen und Auswerten von Identifikationsträgerdaten des Objektes (14)
M4.1 M4.2 bei Berechtigung des Objektes (14) dessen Aufnahme in den Aufnahmeschacht (10) oder dessen Verbleib im Aufnahmeschacht (10) freigibt und bei Nichtberechtigung dessen Aufnahme in den Aufnahmeschacht (10) oder dessen Verbleib im Aufnahmeschacht (10) verhindert,
M5 wobei die Schutzvorrichtung ein Sperrelement (38) aufweist,
M5.1 M5.2 das bei Nichtberechtigung des Objektes (14) in den Aufnahmeschacht (10) hineinragt und nur bei Berechtigung des Objektes (14) aus dem Aufnahmeschacht (10) entfernbar ist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in den Merkmalen M5*, M5.1* und M5.2*, die an die Stelle der Merkmale M5, M5.1 und M5.2 des Anspruchs 1 treten:
M5* „wobei die Schutzvorrichtung ein durch Einführen des Objektes (14) in den Aufnahmeschacht (10) spannbares Federelement (52) aufweist, das eine Auswurfkraft auf das Objekt (14) ausübt und M5.1* M5.2*
dass bei Nichtberechtigung des Objektes (14) dieses durch Entspannen des Federelements (52) aus dem Aufnahmeschacht (10) herausdrückbar ist und bei Berechtigung des Objektes (14) dieses durch eine Verriegelungsvorrichtung im Aufnahmeschacht (10) gegen ein Herausdrücken durch das Federelement (52) blockiert ist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:
N1 „System zur Identifizierung und Lagerung von mit Identifikationsträgern bestückten Objekten (14) durch mit Antennen eines Lesegerätes (46) kombinierten Aufnahmeschächten nach einem der Ansprüche 1 bis 8,
dadurch gekennzeichnet,
N2 dass die Lesegeräte (46) und Aktoren (26) mit einer gemeinsamen Auswerte- und Steuerschaltung (48) verbunden sind,
N3 dass die Auswerte- und Steuerschaltung (48) ferner mit optischen Signalgebern (56) verbunden sind, die jedem Aufnahmeschacht (10) zugeordnet sind und N4 dass die Auswerte- und Steuerschaltung (48) ein Eingabegerät (58) umfasst, mit dem durch automatisches Lesen oder manuelle Eingabe von Identifikationsträgerdaten die dem jeweiligen Aufnahmeschacht (10) zugeordneten optischen Signalgebern (56) aktivierbar sind.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 3 bis 8, 10 und 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien.
Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin. Sie sieht die in den Ansprüchen 1 und 2 neu aufgenommenen Vorrichtungsmerkmale als aus dem Stand der Technik bekannt und deren geeignete Ansteuerung im Sinne des jeweiligen Anspruchs als für den Fachmann nahegelegt an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Vorrichtungen gemäß den geltenden nebengeordneten Ansprüchen 1 und 2 sowie das System gemäß Anspruch 9 sind jeweils im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, welchen die Patentabteilung zutreffend als einen Ingenieur der Mechatronik mit Erfahrung auf dem Gebiet von Aufbewahrungssystemen angesehen hat.
1. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Identifizierung und Lagerung von mit Identifikationsträgern bestückten Objekten.
Gemäß der Beschreibungseinleitung der Patentschrift sei aus dem Stand der Technik eine Vorrichtung zur Identifizierung und Lagerung wenigstens eines mit einem Identifikationsträger bestückten Objektes bekannt. Demnach könnten mit Identifikationsträgern bestückte Objekte in einen der Aufnahmeschächte eingesteckt und verriegelt werden. Allerdings sei es dabei möglich,
Objekte in einen beliebigen Aufnahmeschacht zu stecken und zu verriegeln (vgl. Patentschrift, Abs. [0002]).
In der Patentschrift ist als die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe angegeben, eine Vorrichtung zur Identifizierung und Lagerung von mit Identifikationsträgern bestückten Objekten zu schaffen, die ein Einführen der Objekte in Aufnahmeschächte oder einen Verbleib der Objekte in Aufnahmeschächten nur bei Berechtigung zulässt und bei Nichtberechtigung verhindert (vgl. Patentschrift, Abs. [0003]).
Das objektive technische Problem ist ebenfalls darin zu sehen, Objekte zu identifizieren und ihre Aufnahme oder ihren Verbleib in den Aufnahmeschächten einer Vorrichtung zur Lagerung solcher Objekte bei Nichtberechtigung zu verhindern.
Die Aufgabe wird jeweils durch die Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 9 gelöst.
2. Die vorgenommenen Änderungen in den Unterlagen sind zulässig.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 11 sind zulässig. Anspruch 1 basiert auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 2. Anspruch 2 basiert auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 6. Anspruch 9 entspricht dem ursprünglich eingereichten Anspruch 10 unter Anpassung des Rückbezugs. Die Unteransprüche wurden in den Rückbezügen und in ihrer Nummerierung an die geänderten unabhängigen Ansprüche angepasst.
Die Änderungen in der Beschreibung stellen redaktionelle Änderungen dar. Eine Würdigung der Druckschrift D2 wurde in die Beschreibung aufgenommen.
3. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 9 sind jeweils neu gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik. Denn aus keiner der Druckschriften D1 bis D6 sind sämtliche Merkmale der genannten Ansprüche bekannt.
Aus Druckschrift D1 ist eine Vorrichtung zur Identifizierung (Identifikationseinrichtung 5) und Lagerung (Aufbewahrungseinrichtung 1) von mit Identifikationsträgern bestückten Objekten (Gegenstand 2, Schlüssel 2‘) unter Verwendung von mit Antennen eines Lesegerätes (Leseeinheit 14) kombinierten Aufnahmeschächten (Fächer 4) bekannt (vgl. Fig. 1 bis 4 mit Beschreibung, Abs. [0021] – [0023] / Merkmale M1 und M2). Hierbei weist jeder Aufnahmeschacht (Fächer 4) eine von einer Auswerte- und Steuerschaltung des Lesegerätes (Zentralcontroller 8, Abs. [0023]) gesteuerte Schutzvorrichtung auf („elektromechanische[n] Entriegelungsmechanismen der Fächer 4“, vgl. Abs. [0021] / Merkmal M3). Außerdem erfolgt ein Lesen und Auswerten von Identifikationsträgerdaten des Objektes (Abs. [0027], [0028]). Dies geschieht jedoch erst nachdem das Objekt in Form eines Gegenstands 2 bzw. Schlüssels 2‘ bereits in den Aufnahmeschacht eingebracht ist (teilweise Merkmal M4).
Der Gegenstand der Druckschrift D1 unterscheidet sich vom Gegenstand der beiden Ansprüche 1 und 2 jeweils darin, dass bei Nichtberechtigung eine Aufnahme im Aufnahmeschacht nicht verhindert, sondern nur erkannt und angezeigt wird (vgl. Druckschrift D1, Abs. [0028] und [0029]). Eine aktive Freigabe der Aufnahme des Objekts ist in der Druckschrift D1 nicht offenbart. Vielmehr wird nur nach Aufnahme des Objekts dessen Berechtigung ausgewertet (Merkmal M4.1 der jeweiligen Ansprüche 1 und 2 fehlt). Dass die Falschablage nach entsprechendem Warnsignal durch den Nutzer „verhindert“ werden kann, stellt in diesem Zusammenhang auch kein Verhindern der Ablage durch die Anlage selbst dar (Merkmal M4.2 der Ansprüche 1 und 2 fehlt jeweils). Druckschrift D1 offenbart zudem weder ein Sperrelement der Schutzvorrichtung, das bei Nichtberechtigung in den Aufnahmeschacht hineinragt und das bei Berechtigung entfernbar ist (Merkmale M5, M5.1, M5.2 des Anspruchs 1 fehlen), noch eine Schutzvorrichtung mit spannbarem Federelement, das bei Nichtberechtigung das Objekt aus dem Aufnahmeschacht herausdrückt und bei der bei Berechtigung das Objekt gegen ein Herausdrücken blockiert ist (Merkmale M5*, M5.1*, M5.2* des Anspruchs 2 fehlen ebenfalls).
Aus Druckschrift D2 ist eine Vorrichtung zur Identifizierung und Lagerung von mit Identifikationsträgern bestückten Objekten (vgl. Anspruch 1) unter Verwendung von mit Antennen eines Lesegerätes kombinierten Aufnahmeschächten entnehmbar (Steckplätze 14, Fig. 1 i.V.m. Fig. 3 mit jeweils zugehöriger Beschreibung, Abs. [0048]-[0049] bzw. Abs. [0052]-[0053] / Merkmale M1 und M2). Jeder Aufnahmeschacht (Steckplätze 14) weist eine von einer Auswerte- und Steuerschaltung des Lesegerätes gesteuerte Schutzvorrichtung auf (Abs. [0017] i.V.m. Abs. [0011] sowie Anspruch 5 i.V.m. Anspruch 2 / Merkmal M3). Dabei wird die Schutzvorrichtung nach dem Lesen und Auswerten von Identifikationsträgerdaten des Objektes (vgl. Abs. [0049] / Merkmal M4) bei Berechtigung des Objektes dessen Aufnahme in den Aufnahmeschacht oder dessen Verbleib im Aufnahmeschacht freigeben („[…] so dass durch Positionierung der Schlitze in der Jalousie nur jeweils der Steckplatz eines Objektes zugänglich ist.“, Abs. [0051] / Merkmal M4.1). Mit dem Riegel (Bezugszeichen 48, Fig. 3 und zugehöriger Text in Abs. [0053]) ist weiterhin ein Sperrelement als Schutzvorrichtung bekannt, das in den Aufnahmeschacht hineinragen kann (Merkmal M5).
Die in Druckschrift D2 offenbarte Vorrichtung unterscheidet sich vom jeweiligen Gegenstand der beiden unabhängigen Ansprüche 1 und 2 darin, dass ein Verhindern der Aufnahme des Objekts in den Aufnahmeschacht oder ein Verhindern des Verbleibens im Aufnahmeschacht bei Nichtberechtigung nicht beschrieben ist (Merkmal M4.2 fehlt jeweils).
Druckschrift D2 offenbart auch weder hinsichtlich der Jalousie, noch hinsichtlich des Riegels (Bezugszeichen 48, Fig. 3), dass ein solches Sperrelement gemäß Anspruch 1 bei Nichtberechtigung des Objekts in den Aufnahmeschacht hineinragt oder bei Berechtigung des Objekts aus dem Aufnahmeschacht entfernbar ist. Zwar kann der Riegel in den Aufnahmeschacht hineinragen. Eine Abhängigkeit der Steuerung des Riegels oder der Jalousie von der Berechtigung bzw. Nichtberechtigung des Objekts selbst ist aber Druckschrift D2 nicht entnehmbar (Merkmale M5.1, M5.2 des Anspruchs 1 fehlen).
Eine Schutzvorrichtung mit spannbarem Federelement gemäß Anspruch 2 ist Druckschrift D2 ebenfalls nicht zu entnehmen (Merkmale M5*, M5.1*, M5.2* fehlen).
Aus Druckschrift D3 ist eine Vorrichtung zur Identifizierung und Lagerung von mit Identifikationsträgern (Transponder mit einer Antennenspule 23) bestückten Objekten, unter Verwendung von mit Antennen eines Lesegerätes kombinierten Aufnahmeschächten bekannt (Aufnahmeschacht 10 und Antenne für einen Sender und Leser eines Lesegeräts 42, vgl. Fig. 1 mit Beschreibung, Abs. [0037], [0039] sowie Zusammenfassung / Merkmal M1 und M2). Dabei weist jeder Aufnahmeschacht 10 eine von einer Auswerte- und Steuerschaltung des Lesegerätes gesteuerte Schutzvorrichtung auf (Verriegelungsvorrichtung; vgl. Fig. 1 mit Beschreibung, Abs. [0039] / Merkmal M3). Außerdem wird die Position des Objektes im Aufnahmeschacht durch Lesen und Auswerten von Identifikationsträgerdaten des Objektes überwacht (vgl. Abs. [0023] / Merkmal M4). Die Schutzvorrichtung weist zudem ein Element auf (Schenkel 38 mit Rastnase 40), das bei eingeführtem Objekt in den Aufnahmeschacht hineinragt (vgl. Abs. [0045] / Merkmal M5).
Eine Prüfung der Berechtigung bei der Rückgabe des Objekts und ein Verhindern der Aufnahme des Objekts sind in Druckschrift D3 nicht entnehmbar (Merkmale M4.1 und M4.2 der Ansprüche 1 und 2 fehlen), sondern nur mögliche Fehlermeldungen bzgl. Lesbarkeit des Transponders und Arretierung des Objekts (vgl. Abs. [0052]). Weiterhin fehlt der Vorrichtung gemäß Druckschrift D3 auch ein Sperr- bzw. Federelement im Sinne der Ansprüche 1 und 2, da eine entsprechende Steuerung in Abhängigkeit von der Berechtigung nicht entnehmbar ist und das „Sperrelement“ (Schenkel 38) ausschließlich der Fixierung des eingelegten Objekts dient (Merkmale M5.1 und M5.2 des Anspruchs 1 bzw. M5*, M5.1* und M5.2* des Anspruchs 2 fehlen).
Aus der gattungsfremden Druckschrift D4 ist die Anordnung eines Transponders im Zündschlüssel eines Kraftfahrzeugs bekannt. Sie offenbart keine Vorrichtung zur Identifizierung und Lagerung von mit Identifikationsträgern bestückten Objekten. Dementsprechend sind auch keine Sperrelemente im Sinne der Merkmale M5, M5.1, M5.2 gemäß Anspruch 1 bzw. im Sinne der Merkmale M5*, M5.1*, M5.2* gemäß Anspruch 2 offenbart.
Aus Druckschrift D5 ist eine Vorrichtung zur Identifizierung und Lagerung von mit Identifikationsträgern bestückten Objekten (vgl. S. 1, Zn. 3-5 und S. 3, Zn. 3-13 / Merkmal M1) unter Verwendung von mit einem Lesegerät kombinierten Aufnahmeschächten bekannt („reading means in the housing“, vgl. S. 3, Zn. 3-13 / Merkmal M2). Dabei weist jeder Aufnahmeschacht eine von einer Auswerte- und Steuerschaltung des Lesegerätes gesteuerte Schutzvorrichtung auf (locking means; vgl. S. 3, Zn. 21-22, i.V.m. S. 7, Zn. 68 und 12-15 / Merkmal M3). Außerdem wird die Position des Objektes im Aufnahmeschacht durch Lesen und Auswerten von Identifikationsträgerdaten des Objektes erfasst (vgl. S. 3, Zn. 3-13, i.V.m. S. 9, Zn. 13-16 / Merkmal M4). Die Schutzvorrichtung weist zudem ein Sperrelement auf (plunger 29), das in den Aufnahmeschacht hineinragt und aus dem Aufnahmeschacht entfernbar ist (S. 8, Zn. 14-16 und S. 10, Zn. 11-15 / Merkmal M5).
Druckschrift D5 offenbart weder eine Freigabe, noch ein Verhindern der Aufnahme und des Verbleibs eines Objekts im Aufnahmeschacht, da die Wahl eines beliebigen Aufnahmeschachts bei der Rückgabe des Objekts vorgesehen ist (vgl. S. 2, Zn. 10-16 / Merkmale M4.1 und M4.2 fehlen). Ein Sperrelement, das gemäß Anspruch 1 bei Nichtberechtigung des Objekts in den Aufnahmeschacht hineinragt oder bei Berechtigung des Objekts aus dem Aufnahmeschacht entfernbar ist, ist ebenfalls nicht offenbart. Zwar kann ein Sperr- bzw. Verriegelungselement (plunger 29; S. 8, Zn. 14-16) in den Aufnahmeschacht hineinragen, jedoch erfolgt dies nicht in Abhängigkeit von der Berechtigung bzw. Nichtberechtigung des Objekts selbst, sondern nur in Abhängigkeit von einem eingegebenen Code (vgl. S. 3, Zn. 21-22 / Merkmale M5.1, M5.2 des Anspruchs 1 fehlen). Eine Schutzvorrichtung mit spannbarem Federelement gemäß Anspruch 2 ist Druckschrift D2 ebenfalls nicht entnehmbar (Merkmale M5*, M5.1*, M5.2* des Anspruchs 2 fehlen).
In den im Einspruchsverfahren zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung eingereichten Dokumente D6a bis D6j ist eine Fachanlage offenbart, deren Merkmale denen der Druckschrift D1 entsprechen. Wie in Druckschrift D1 ist daher keine Fachanlage offenbart, die aktiv bei Nichtberechtigung die Aufnahme von Objekten in den Aufnahmeschacht oder deren Verbleib im Aufnahmeschacht verhindert (Merkmal M4.2 der Ansprüche 1 und 2 fehlt jeweils). Auch eine Beschreibung eines Sperrelements im Sinne der Merkmale M5 i.V.m. M5.1 und M5.2 bzw. M5* i.V.m. M5.1* und M5.2* ist den Dokumenten D6a bis D6j nicht zu entnehmen.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 sind damit neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, da keine der genannten Druckschriften jeweils alle Merkmale der Ansprüche 1 bzw. 2 aufweist.
Der auf ein System zur Identifizierung und Lagerung von mit Identifikationsträgern bestückten Objekten gerichtete nebengeordnete Anspruch 9 beinhaltet durch den darin aufgeführten Rückbezug die Merkmale des Anspruchs 1 bzw. des nebengeordneten Anspruchs 2 sowie weitere Merkmale. Da die Gegenstände der Ansprüche 1 bzw. 2 wie vorstehend ausgeführt neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sind, ist dementsprechend auch der Gegenstand des Anspruchs 9 neu.
4. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1, 2 und 9 sind dem Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Fachwissens – aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.
a) Zum Anspruch 1 Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschriften D1 und D3 bis D5 sowie die Dokumente D6a bis D6j (im Folgenden D6 genannt) offenbaren, wie vorstehend zur Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 dargelegt, sämtlich kein Verhindern der Aufnahme eines Objekts im Aufnahmeschacht nach Lesen und Auswerten des mit diesem verbundenen Identifikationsträgers (erste Alternative des Merkmals M4.2 i.V.m. Merkmal M4). Die in den Druckschriften D1 und D3 bis D6 offenbarten Vorrichtungen lassen jeweils eine Aufnahme des Objekts in den Aufnahmeschacht unabhängig von dessen Berechtigung zu. Dementsprechend ist den Druckschriften D1 und D3 bis D6 kein Hinweis auf ein Verhindern der Aufnahme des Objekts zu entnehmen. Vielmehr wird gemäß Druckschrift D1 die Aufnahme auch bei fehlender Berechtigung ermöglicht (vgl. Sp. 5, Zn. 6-14 bzw. Sp. 4, Zn. 6-7) und es erfolgt – ebenso wie bei der Vorrichtung gemäß der Dokumente D6 – nur eine Personenidentifikation aber keine Identifikation des Objekts bei dessen Rückgabe. Bei der Vorrichtung gemäß Druckschrift D3 ist nur eine Prüfung der Lesbarkeit des Transponders und der Arretierung im Aufnahmeschacht vorgesehen (vgl. Abs. [0052]). Die Vorrichtung gemäß Druckschrift D4 befasst sich nicht mit einer Rückgabe von Objekten, sondern offenbart ein Schlosssystem. Druckschrift D5 offenbart keine Maßnahmen zum Verhindern der Ablage von Objekten, da dort ein beliebiger Aufnahmeschacht gewählt werden kann (vgl. S. 2, Zn. 10-16).
Wie vorstehend zur Neuheit des Gegenstands der Ansprüche 1 und 2 dargelegt, sind aus den Druckschriften D1 bis D6 auch keine Maßnahmen oder dazu geeigneten Mittel entnehmbar, um den Verbleib eines bereits abgelegten Objekts im Aufnahmeschacht gemäß des Merkmals M4.2 zu verhindern. Somit ist diese zweite Merkmalsalternative des geltenden Anspruchs 1 dem Fachmann auch in Kombination der genannten Druckschriften und unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt.
Von den Druckschriften D1 bis D6 sehen nur die Druckschriften D2, D3 und D5 ein Element vor, das vergleichbar dem Merkmal M5.1 des Anspruchs 1 als Sperrelement gemäß Merkmal M5 geeignet ist, in den Aufnahmeschacht hineinzuragen (vgl. Druckschrift D2: „Riegel 48“; Druckschrift D3: „Schenkel 38“; Druckschrift D5: „plunger 29“). In jedem dieser drei Fälle dient das Sperrelement ausschließlich der Fixierung und dem Schutz vor unberechtigter Entnahme eines bereits abgelegten Objekts (vgl. Druckschrift D2, Abs. [0030]; D3, Abs. [0016], [0017] und [0045]; D5, S. 10, Zn. 11-15). Ein Verhindern der Ablage eines Objekts mit Hilfe dieses Elements ist daraus nicht ableitbar. In Druckschrift D2 ist ein Lesen des Identifikationsträgers zur Steuerung des Riegels nur in der zum Ausführungsbeispiel dargestellten Position vorgesehen (vgl. Fig. 3, Abs. [0052]-[0053], insbes. Sp. 4, Zn. 5659). Eine Sperrung des Aufnahmeschachts mittels des Riegels zum Verhindern der Aufnahme des Objekts ist als Reaktion auf die Auswertung der Berechtigung nicht möglich, da das Objekt in der beschriebenen Position bereits vollständig in den Aufnahmeschacht eingeführt ist. Daher greifen die Ausführungen der Einsprechenden nicht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D2 nicht schutzfähig sei, da der Fachmann in Kenntnis des Sperrelements (Riegel 48) lediglich dessen signaltechnische Ansteuerung ändern müsse, was zudem kein Vorrichtungsmerkmal darstelle. Der Mechanismus nach Druckschrift D3 beruht darauf, dass durch Einschieben des Objekts eine Rastnase in Eingriff mit einer Ausnehmung tritt. Mit Hilfe eines elektromagnetischen Aktors kann das Objekts dann in dieser Position fixiert und gegen unbefugte Entnahme gesichert werden (vgl. Abs. [0016], [0017]). Bei der Vorrichtung gemäß Druckschrift D5 ist die Steuerung des dort beschriebenen Sperrelements nur von der Identifizierung des Nutzers und dessen Berechtigung abhängig (vgl. S. 10, Zn. 11-15). Damit ergeben sich aus keiner der drei Druckschriften D2, D3 und D5 Hinweise darauf, den Identifikationsträger des Objekts beim Einführen in den Aufnahmeschacht auszuwerten, um das Element als Sperrelement im Sinne der Anspruchsmerkmale M4.2 i.V.m. Merkmal M5.1 zum Verhindern der Aufnahme des Objekts anzusteuern. Ein Sperrelement, das gemäß dem Merkmal M5.1 i.V.m. den Merkmalen M4.2 und M5 gesteuert wird, ist damit aus keiner der genannten Druckschriften nahegelegt. Eine entsprechende Funktion des in den Aufnahmeschacht ragenden Elements ergibt sich für den Fachmann auch nicht naheliegend in Kombination mit dem jeweiligen Gegenstand der weiteren Druckschriften D1, D4 und D6, da auch diese weder die Verwendung eines Sperrelements gemäß Merkmal M5.1, noch ein Verhindern der Ablage eines Objekts gemäß der ersten Alternative des Merkmals M4.2 offenbaren.
Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 auch nicht in Kombination der im Verfahren befindlichen Druckschriften nahegelegt. Vielmehr führen die Merkmale des Anspruchs 1 zu einer für den Fachmann weder vorhersehbaren noch selbstverständlichen gegenüber dem Stand der Technik unterschied- lichen Maßnahme, nämlich dass bereits die unberechtigte Aufnahme eines Objekts in einem Aufnahmeschacht durch ein Sperrelement verhindert wird, das in den Aufnahmeschacht hineinragt (Merkmale M4 und M4.2 i.V.m. Merkmalen M5 und M5.1).
b) Zum Anspruch 2 Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 2 beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie vorstehend zur Neuheit der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 aufgezeigt, sieht keine der Druckschriften D1 bis D6 Mittel oder Maßnahmen zum Verhindern des Verbleibs eines nicht berechtigten Objekts im Aufnahmeschacht vor (Merkmal M4.2). Im Stand der Technik finden sich auch keine Hinweise auf ein Federelement als Teil der Schutzvorrichtung, welches eine Auswurfkraft auf das Objekt ausübt (Merkmale M5*, M5.1*, M5.2* fehlen). Zwar ist in Druckschrift D3 ein Federelement offenbart (vgl. Bezugszeichen 32 in Fig. 1 a)). Dieses übt aber im Unterschied zur Auffassung der Einsprechenden keine Kraft auf das Objekt aus, sondern dient der Arretierung eines Schenkels 38, der mit einer umlaufenden Nut 20 eines Objektes 12 in Eingriff bringbar ist und welcher wiederum nur dem Halten des Objekts im Aufnahmeschacht durch Fixieren des Schenkels in einer Rastposition dient (vgl. Abs. [0040]). Daher kann der Argumentation der Einsprechenden nicht gefolgt werden, dass das in Druckschrift D3 offenbarte vorgespannte Federelement lediglich anders angesteuert werden müsse, um die beanspruchte Funktionalität zu erreichen. Die weiteren Druckschriften sehen keine Mittel oder Maßnahmen vor, die dem Federelement oder dessen Funktion gemäß der Merkmale M5* i.V.m. den Merkmalen M5.1* oder M5.2* entsprechen oder ein solches Element nahelegen.
Der Gegenstand des Anspruchs 2 ergibt sich somit auch nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der im Verfahren genannten Druckschriften. Vielmehr führen die Merkmale des Anspruchs 2 zu dem für den Fachmann weder vorhersehbaren noch selbstverständlichen gegenüber dem Stand der Technik unterschiedlichen Merkmal, dass der unberechtigte Verbleib eines Objekts in einem Aufnahmeschacht aktiv verhindert wird (Merkmalen M5*, M5.1* und M5.2* i.V.m. Merkmal M4.2).
c) Zum Anspruch 9 Anspruch 9 beinhaltet durch den darin aufgeführten Rückbezug die Merkmale des Anspruchs 1 bzw. des nebengeordneten Anspruchs 2 sowie weitere Merkmale. Da die Gegenstände der Ansprüche 1 bzw. 2 wie vorstehend ausgeführt auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, beruht auch das System gemäß Anspruch 9 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Die abhängigen Ansprüche 3 bis 8, 10 und 11 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Vorrichtungen gemäß Anspruch 1 und Anspruch 2 bzw. dem System gemäß Anspruch 9 und sind daher ebenfalls patentfähig.
Wickborn Schwarz Dr. Schwengelbeck Altvater Hu
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