Paragraphen in 3 StR 116/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 116/23 BESCHLUSS vom 25. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2023:250723B3STR116.23.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe ist auszuschließen, dass die Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte, wenn sie die Sicherstellung der Betäubungsmittel ausdrücklich in den Blick genommen hätte.
Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 08.12.2022 - 3 KLs 12/22 - 1302 Js 57648/21
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1 | 349 | StPO |
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