• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

StB 33/20

BUNDESGERICHTSHOF StB 33/20 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2020 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Gründung und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer hier: Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 15. September 2020 ECLI:DE:BGH:2020:151020BSTB33.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2020 nach Anhörung des Beschuldigten und seines Wahlverteidigers gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2020 (3 BGs 632/20) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Beschuldigten zurückgewiesen, zukünftige Besuche seines Verteidigers Rechtsanwalt S.

in der Justizvollzugsanstalt ohne Trennscheibe zuzulassen. Die Beschlussbegründung stützt sich zum einen auf das gemäß § 119 Abs. 1 Satz 3 StPO vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2020 angeordnete Haftstatut (3 BGs 96/20), welches unter Ziffer 1 eine Trennscheibenregelung nach § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO vorsieht, zum anderen auf das Erfordernis, die Corona-Pandemie einzudämmen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten. Er macht eine Ungleichbehandlung seiner Verteidiger geltend, da er in der Vergangenheit sowohl mit seinem Pflichtverteidiger als auch mit seinem ehemaligen Verteidiger Gespräche ohne Trennscheibe geführt habe, ihm dies aber mit Rechtsanwalt S. nicht gestattet werde. Die Trennscheibenanordnung stelle eine extreme Behinderung der Verteidigung dar.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber, wenn lediglich Anordnungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft in Rede stehen, also die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.

Schäfer Spaniol Erbguth

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in StB 33/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 129 StGB
2 119 StPO
2 304 StPO
1 101 StPO
1 148 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 129 StGB
1 101 StPO
2 119 StPO
1 148 StPO
2 304 StPO

Original von StB 33/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von StB 33/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum