XII ZB 235/24
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 235/24 BESCHLUSS vom 9. April 2025 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:
ja nein ja nein BGB §§ 1814 Abs. 1, 1815 Abs. 1 Satz 3 a) Die Bestellung eines Betreuers kann auch dann in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist.
b) In diesem Fall kann ein Betreuungsbedarf iSv § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Betreuer trotz der fehlenden Kenntnis vom Aufenthalt des Betroffenen durch rechtliche Entscheidungen einen für diesen positiven Einfluss nehmen kann oder sich aufgrund der bisherigen Kenntnisse über die Lebenssituation des Betroffenen abzeichnet, dass ein konkreter Betreuungsbedarf entsteht, falls der Aufenthalt des Betroffenen ermittelt wird oder dieser an seinen bisherigen Aufenthaltsort wieder zurückkehrt.
c) Eine Betreuung kann in diesen Fällen aber nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten auch von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen überzeugt ist.
BGH, Beschluss vom 9. April 2025 - XII ZB 235/24 - LG Bonn AG Euskirchen ECLI:DE:BGH:2025:090425BXIIZB235.24.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe: I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge.
Der Betroffene leidet an einer kognitiven Störung, mutmaßlich im Rahmen einer dementiellen Entwicklung bei Verdacht auf eine bereits bestehende leichte Intelligenzminderung. Im April 2018 erteilte er der Beteiligten zu 3 eine notariell beurkundete Generalvollmacht unter anderem für die Wahrnehmung vermögensrechtlicher und persönlicher Angelegenheiten einschließlich Gesundheitssorge und Unterbringungen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 zum beruflichen Betreuer des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Überwachung und Widerruf der erteilten Vollmacht, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitssorge, Heimplatz,- Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Postangelegenheiten.
Am 21. November 2023 widerrief der Beteiligte zu 1 die der Beteiligten zu 3 erteilte Generalvollmacht. Nach der betreuungsgerichtlichen Genehmigung des Widerrufs händigte die Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 1 auf dessen Veranlassung die Generalvollmacht im Original aus. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 16. November 2023 zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Gegen die amtsgerichtlichen Entscheidungen haben der Betroffene bzw. die Beteiligte zu 3 Beschwerden einlegt.
Am 24. Dezember 2023 verließ der Betroffene die Wohneinrichtung, in der er sich mit seiner Zustimmung aufgehalten hat, unter ungeklärten Umständen. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt.
Das Landgericht hat ohne Anhörung des Betroffenen die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Ihr sind zwar Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschluss des Landgerichts auch angegriffen werden soll, soweit die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen die gerichtliche Genehmigung des Widerrufs der zu ihren Gunsten erteilten Vollmacht zurückgewiesen worden ist. Insoweit wäre die Rechtsbeschwerde jedoch mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft, weil Verfahren nach § 1820 Abs. 5 Satz 2 BGB über die gerichtliche Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht nicht vom Anwendungsbereich des § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG erfasst werden. Der Senat legt daher die Rechtsbeschwerde dahingehend aus, dass sich der Betroffene nur gegen die Einrichtung der Betreuung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge wendet.
2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Dem Betroffenen sei es aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich, seine Belange selbständig und realitätsbezogen zu regeln. Er könne weder die Ausübung der erteilten Generalvollmacht überwachen noch seine rechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich und interessengerecht regeln. Aufgrund seiner Erkrankung sei er zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Der Betroffene bedürfe der Unterstützung durch einen Betreuer im Umfang des angeordneten Aufgabenkreises. Soweit dem Beteiligten zu 1 der Aufgabenbereich Widerruf der Vollmacht übertragen worden sei, habe dies eine rein deklaratorische Wirkung.
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge seien ebenfalls erfüllt. Die krankheitsbedingten Defizite des Betroffenen führten im Zusammenwirken mit der erheblichen Suggestibilität und einer extrem abhängigen Persönlichkeitsstruktur dazu, dass dieser sich finanziell und persönlich von Dritten ausbeuten lasse, ohne dies auch nur zu bemerken. Damit drohe ihm konkret der Entzug seines gesamten Einkommens. Die hieraus resultierende wesentliche Gefährdung für das Vermögen des Betroffenen lasse sich nur durch einen entsprechenden Einwilligungsvorbehalt verhindern.
Gegen die Betreuerauswahl seien etwaige Bedenken nicht nachvollziehbar vorgebracht oder ersichtlich. Soweit der Betroffene sich dahingehend geäußert habe, dass die Beteiligte zu 3 seine Betreuung übernehmen solle, könne dem angesichts der Gesamtumstände nicht entsprochen werden. Das Amtsgericht habe auch den Widerruf der Vollmacht durch den Beteiligten zu 1 zu Recht genehmigt. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen sei trotz Einschaltung von Staatsanwaltschaft und Polizei und eingehender Befragung der Beteiligten zu 3 nach dem Aufenthaltsort des Betroffenen nicht möglich gewesen. Seine Verfahrensbevollmächtigte sowie die Beteiligten zu 1 und zu 2 seien über den Verbleib des Betroffenen in Unkenntnis.
3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
a) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerdegericht habe sich bei seinen Ausführungen zur Erforderlichkeit der jeweiligen Aufgabenbereiche mit der geänderten persönlichen Situation des Betroffenen, die unbekannt sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt, kann dem nicht gefolgt werden.
aa) Nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss vielmehr ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (vgl. § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es allerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenbereich jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23 - FamRZ 2024, 1238 Rn. 7 mwN) und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 307/15 - FamRZ 2016, 699 Rn. 13 mwN).
Deshalb kann die Bestellung eines Betreuers auch dann in Betracht kommen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist und damit das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Kenntnisse von der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen hat. In diesem Fall kann ein Betreuungsbedarf für einzelne Aufgabenbereiche iSv § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Betreuer trotz der fehlenden Kenntnis vom Aufenthalt des Betroffenen durch rechtliche Entscheidungen einen für diesen positiven Einfluss nehmen kann oder sich aufgrund der bisherigen Kenntnisse über die Lebenssituation des Betroffenen abzeichnet, dass ein konkreter Betreuungsbedarf entsteht, falls der Aufenthalt des Betroffenen ermittelt wird oder dieser an seinen bisherigen Aufenthaltsort wieder zurückkehrt. Eine Betreuung kann in diesen Fällen aber nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten (§ 26 FamFG) auch von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen überzeugt ist.
bb) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht den Betreuungsbedarf für die im angeordneten Aufgabenkreis enthaltenen Angelegenheiten rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Übertragung des Aufgabenbereichs Gesundheitssorge hat das Beschwerdegericht damit begründet, dass schon aufgrund der somatischen Erkrankungen des Betroffenen, der dementiellen Entwicklung sowie der zuletzt aufgetretenen Verwahrlosungssituation jederzeit das Bedürfnis auftreten könne, dass medizinische oder therapeutische Entscheidungen zu treffen oder Behandlungsmaßnahmen zu veranlassen seien. Hiergegen ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Auch die Übertragung des Aufgabenbereichs Entscheidung über Unterbringungen wird vom Beschwerdegericht ausreichend mit der Erwägung dargelegt, dass die krankheitsbedingt erst im Oktober 2023 erforderliche Verbringung des desorientierten und verwahrlosten Betroffenen in den geschützt-geschlossenen Bereich einer psychiatrischen Klinik wegen akuter Eigengefährdung die Erforderlichkeit der Übertragung dieses Aufgabenbereichs zeige. Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Übertragung des Aufgabenbereichs Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Aufenthaltsbestimmung. Insoweit stellt das Beschwerdegericht zu Recht darauf ab, dass der Betroffene bis zur Betreuerbestellung in einem Umfeld gelebt habe, das seinen Erkrankungen in keiner Form gerecht geworden sei, und ihm bei Ermittlung seines Aufenthaltsortes unmittelbar eine seinen Bedürfnissen angemessene Wohnperspektive eröffnet sein müsse, wozu er der Unterstützung durch einen Betreuer bedürfe. Die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung für den Aufgabenbereich Vermögenssorge leitet das Beschwerdegericht daraus ab, dass nach den getroffenen Feststellungen der Beteiligte zu 1 derzeit versuche, die durch die Beteiligte zu 3 unrechtmäßig vereinnahmten Summen im Klagewege für den Betroffenen zurück zu erlangen. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn insoweit besteht derzeit trotz des unbekannten Aufenthalts des Betroffenen ein konkreter Betreuungsbedarf im Bereich der Vermögenssorge. Schließlich hat das Beschwerdegericht auch ausreichend dargelegt, weshalb für den Betroffenen eine Betreuerbestellung für die Aufgabenbereiche Entgegenahme, Öffnen und Anhalten der Post und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern erforderlich ist.
cc) Soweit das Amtsgericht dem Betreuer den Aufgabenbereich Überwachung und Widerruf der von dem Betroffenen an die Beteiligte zu 3 erteilten Vollmachten übertragen hat, handelt es sich um eine entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich nunmehr aus § 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB ergebenden Befugnis des Betreuers, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche eine Vollmacht zu widerrufen (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 248).
b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den angeordneten Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge wendet, ist bereits fraglich, ob die gegen diese Entscheidung allein von der Beteiligten zu 3 im eigenen Namen eingelegte Erstbeschwerde zulässig war. Dies kann jedoch dahinstehen. Das Beschwerdegericht hat aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine konkrete Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Hiergegen ist aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Betreuerbestellung im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine „Unbetreubarkeit“ des Betroffenen vorläge.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann es an der Erforderlichkeit der Betreuung trotz bestehenden Handlungsbedarfs fehlen, wenn die Betreuung
- aus welchem Grund auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. Daher kann trotz Bestehens einer Betreuungsbedürftigkeit und eines konkreten Betreuungsbedarfs beim Betroffenen ausnahmsweise von der Bestellung eines Betreuers abgesehen werden, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 FamRZ 2018, 54 Rn. 13).
Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten, zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung aufrechtzuerhalten. Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschlüsse vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 13 und vom 23. Januar 2019 - XII ZB 397/18 - FamRZ 2019, 638 Rn. 17 mwN).
bb) Diese notwendige Unterstützung kann der Beteiligte zu 1 in den von der Betreuung erfassten Aufgabenbereichen trotz aktueller Unmöglichkeit der Kommunikation mit dem Betroffenen erbringen (vgl. auch Senatsbeschluss vom
12. Februar 2025 - XII ZB 128/24 - Rn. 32, zur Veröffentlichung bestimmt). So kann der Beteiligte zu 1 etwa durch die Stellung von Anträgen gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Entscheidungen zur Aufenthaltsbestimmung und zu Wohnungsangelegenheiten im Interesse und zum Wohl des Betroffenen rechtlich tätig werden, ohne dass hierfür zwingend eine Kommunikation zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer notwendig wäre. Zudem ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer krisenhaften Situation im Krankheitsverlauf des Betroffenen gekommen ist, die zu seiner Unterbringung in den geschützt-geschlossenen Bereich einer psychiatrischen Klinik geführt hat. Mithin kann auch in Zukunft jederzeit wieder das Bedürfnis entstehen, über die Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen zu entscheiden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Absehen von einer Betreuerbestellung wegen „Unbetreubarkeit“ des Betroffenen nicht angezeigt.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer ist wegen Urlaubs und Krankheit an der Signatur gehindert. Guhling Nedden-Boeger Krüger Günter Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 15.11.2023 - 702 XVII 99/23 LG Bonn, Entscheidung vom 03.05.2024 - 4 T 339/23, 4 T 340/23, 4 T 341/23, 4 T 36+77/24 -