Paragraphen in VI ZR 297/24
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 297/24 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:071025BVIZR297.24.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin Müller sowie die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und Böhm beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Sache kommt insbesondere nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geboten wäre. Die Beschwerde legt schon nicht ausreichend dar, inwiefern die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ungeklärt und auch nicht ohne Weiteres klar zu beantworten wären. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinander, nach der Arbeitnehmer des Verantwortlichen diesem "unterstellte Personen" im Sinne von Art. 29 DSGVO sind (EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741/21, VersR 2024, 1147 Rn. 47-53 - juris GmbH; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 72, 73 - Pankki S), weshalb sie in der Regel nicht selbst als "Verantwortliche" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen werden können (vgl. hierzu Jóri in Spiecker gen. Döhmann u.a., General Data Protection Regulation, 2023, GDPR Art. 4 (7) Rn. 7; Petri/Stief in Simitis u.a., Datenschutzrecht, 2. Aufl., DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 15, 17; Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., DS-GVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 9; Gola in Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., DSGVO Art. 4 Rn. 63; European Data Protection Board - edpb, Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen "Verantwortlicher" und "Auftragsverarbeiter" in der DSGVO, Version 2.0, Rn. 18 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
ECLI:DE:BGH:2025:071025BVIZR297.24.0 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Streitwert: bis 35.000 €
Seiters Allgayer Müller Böhm Klein Vorinstanzen: LG Berlin II, Entscheidung vom 25.04.2023 - 5 O 379/20 KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2024 - 20 U 73/23 - ECLI:DE:BGH:2025:071025BVIZR297.24.0
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