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4 StR 287/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 287/22 BESCHLUSS vom 14. September 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2022:140922B4STR287.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 3 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. April 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Münster ‒ Strafrichter ‒ zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht davon abgesehen hat, mit der ‒ nicht erledigten ‒ Einzelstrafe in Höhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 11. Dezember 2019 eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, hält der Strafausspruch der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die von der Strafkammer hierzu getroffenen Feststellungen lückenhaft sind. Danach ist dieses Urteil erst am 22. Juli 2020, mithin nach der hier verfahrensgegenständlichen Tat vom 9. Februar 2020, rechtskräftig geworden. Demzufolge hatte das Landgericht gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der vom Amtsgericht Gladbeck verhängten Einzelstrafe zu bilden, falls das Datum der Rechtskraft der Vorverurteilung darauf beruht, dass in jenem Verfahren auf ein Rechtsmittel nach dem 9. Februar 2020 eine weitere tatrichterliche Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage erging (BGH, Beschluss vom 3. November 2015 ‒ 4 StR 407/15 mwN); hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.

2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben.

3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat übt das ihm durch § 354 Abs. 3 StGB eingeräumte Ermessen dahin aus, dass er das Verfahren insoweit an das örtlich zuständige Amtsgericht Münster ‒ Strafrichter ‒ zurückverweist, dessen Strafgewalt für die noch zu treffende Entscheidung ausreicht.

Quentin Messing Maatsch Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Münster, 27.04.2022 ‒ 3 KLs 61 Js 3088/20 4/22

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