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8 W (pat) 18/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/12 BESCHLUSS Verkündet am 2. Juni 2016 Heinrich Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 055 350 Johnson Controls Components GmbH & Co. KG, Hertelsbrunnenring 2, 67657 Kaiserslautern,

Einsprechende und Beschwerdeführerin, weitere Verfahrensbeteiligte: Faurecia Autositze GmbH, 31655 Stadthagen,

Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Thielking & Elbertzhagen Patentanwälte Partnerschaft mbB, Gadderbaumer Straße 14, 33602 Bielefeld,

BPatG 154 05.11 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2016 durch den Richter Dr. agr. Huber als Vorsitzenden, sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt und Heimen beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Auf die am 17. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2004 055 350.5 mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeugsitz“ ist das Patent erteilt und die Erteilung am 27. März 2008 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 26. Juni 2008 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf den folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:

D1: DE 102 39 112 A1 D2: DE 101 56 644 C2 D3: EP 0 022 691 B1 D4: DE 101 59 533 C2 D5: DE 39 08 011 A1.

Die Einsprechende hat ferner offenkundige Vorbenutzung im Hinblick auf einen Kraftfahrzeugsitz geltend gemacht, welcher in ihrem Hause seit Oktober 2003 hergestellt worden sei und in dem Fahrzeug „Landrover Discovery 3“ mit dessen Markteinführung im August 2004 in der dritten Sitzreihe zum Einsatz gekommen sei. Sie hat hierzu 4 Bilder dieses Kraftfahrzeugsitzes (Anl. D6) vorgelegt und auch Zeugenbeweis angeboten. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat sie einen Lieferschein vom 15. Juni 2004 (D7), Zeichnungen des Sitzes (D8a, D8b), einen engl. Wikipedia-Auszug „Lavel Rover Discovery“ (D9), sowie im Rahmen der Anhörung am 24. Juni 2009 vor der Patentabteilung 14 noch einen weiteren Lieferschein vom 3. August 2004 (D7a) zur Akte gereicht.

Die Einsprechende hat den Widerruf des Patents in vollem Umfang beantragt, weil der Gegenstand des Streitpatents nach § 1 bis § 5 PatG nicht patentfähig sei und insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin hat mit Erwiderung vom 27. Oktober 2008 dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und die unveränderte Aufrechterhaltung des Patents beantragt.

Die Patentabteilung 14 hat das Streitpatent nach Anhörung der Beteiligten am 24. Juni 2009 mit Beschluss vom gleichen Tage aufrechterhalten.

Die Patentabteilung ist bezüglich der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung zu dem Schluss gekommen, dass die in D6 sowie D8a und D8b gezeigten Sitze nicht als zum Stand der Technik gehörig anerkannt werden können, denn das vorgelegte Material belege zwar die Auslieferung der Sitze vor dem Zeitrang des Streitpatents an die Fa. Johnson Controls (UK), jedoch nicht die weitere Lieferung an den Hersteller des Fahrzeugs „Landrover Discovery 3“. Dieses Fahrzeug wurde vom Hersteller Ford Motor Company am 2. April 2004 zwar erstmals vorgestellt, jedoch war die Serienfertigung erst für das Jahr 2005 vorgesehen, so dass eine vorbehaltlose Lieferung an Dritte oder eine Serienproduktion dieses Fahrzeugs vor dem Zeitrang des Streitpatents nicht erwiesen sei.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nach den Ausführungen der Patentabteilung 14 gegenüber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften lehre eine Feder, die bei einem Kraftfahrzeugsitz beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel eine Spannung erzeuge und diese beiden Bauteile voneinander weg vorspanne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Mit schriftsätzlicher Erwiderung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2011 wird u. a. vorgetragen, dass die von der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin in deren Erwiderungsschriftsatz vom 19. Oktober 2009 auf S. 3 oben beschriebene Vorspannung im Widerspruch zu dem stehe, was die Patentschrift in den Absätzen [0012], [0013] und [0015] beschreibt. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin kommt demnach zu dem Schluss, dass der Fachmann der Patentschrift nicht die notwendige Offenbarung zur Ausführung der Lehre des erteilten Anspruchs 1 entnehmen könne, so dass der Widerrufsgrund des § 21 (1) Nr. 2 PatG vorliege.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin weist in der mündlichen Verhandlung noch darauf hin, dass bei einem Kraftfahrzeugsitz nach der D2 eine Befestigung mit Hilfe eines simplen Clipses zwar zutreffend sein mag, jedoch in Textstellen in Sp. 1, Z. 53 und Sp. 2, Z. 57 der D2 bereits auf die Herstellung von Spielfreiheit hingewiesen werde, so dass der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens erkennen könne, dass eine zuverlässige Spielfreistellung für unterschiedliche Toleranzlagen nicht durch reinen Formschluss zu erreichen sei, sondern durch zusätzliche kraftschlüssige Anteile, die aus dem Material des Clipses herrühren. Außerdem verriegle der Stand der Technik nach D2 ebenfalls wie der Patentgegenstand nur zwei von vier Gelenken spielfrei. Ferner sei es dem Fachmann ohne weiteres zuzumuten, ein Drehfallenschloss nach D4 z. B. auch bei einem Fahrzeugsitz der D2 einzusetzen, was bereits die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 nahelege.

Nachdem die patentgemäße Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Auffassung der Einsprechenden die Aufgabe, das Spiel aus den Viegelenken herauszudrücken, wie in Abs. [0005] der Streitpatentschrift angegeben, ohnehin nicht löse, bleibe nur noch als zu lösender Aufgabenteil die Bauraumproblematik und die Materialproblematik gummibasierter Federmittel.

In diesem Zusammenhang biete sich auch die Zusammenschau des Standes der Technik nach D2 mit der Lehre der D4 an, denn die Feder des Drehfallenschlosses nach D4 sei weitgehend temperaturunabhängig – im Gegensatz zu einem beispielsweise aus Kunststoff gefertigten Clips – und sie sei darüber hinaus extrem bauraumsparend.

Bei einer Übertragung der Lehre nach D4 auf einen Kraftfahrzeugsitz nach D2 sei lediglich das Drehfallenschloss nach D4 auf den Hebel (21) nach D2 zu übertragen, um zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

Zudem sei eine Feder zwischen Bauteilen zum Zwecke der Herstellung von Spielfreiheit das Ergebnis fachmännischen Handelns. Dafür stehe nach Ansicht der Einsprechenden und Beschwerdeführerin auch die von ihr im Beschwerdeverfahren noch eingeführte Druckschrift D10 (DE 85 05 587 U1), auch wenn diese vorrangig eine andere Aufgabe, nämlich das Ausschalten des sog. „Judderns“ löse. Zudem schaffe der Stand der Technik nach D10 aber auch eine Spielfreistellung und habe lediglich eine Kinematik, die – anders als beim Patentgegenstand – eine auf Zug wirkende Federkraft erforderlich mache.

Auch die im Prüfungsverfahren bereits in Betracht gezogene D1 (DE 102 39 112 A1) offenbare einen Fahrzeugsitz mit allen oberbegrifflichen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Bei diesem Stand der Technik müsse aber zudem auch eine in der D1 nicht gezeigte oder beschriebene Lehnen- Kompensationsfeder vorhanden sein, die der Fachmann mitlese, denn sonst würde der Sitz mit dem Neigungsverstellbeschlag in sich zusammen fallen. Eine derartige Feder sorge aber auch für Spielfreiheit, so dass die D1 bereits neuheitsschädliche Wirkung entfalte. Mindestens aber beruhe der Kraftfahrzeugsitz nach Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Juni 2009 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist zur mündlichen Verhandlung – wie mit Schriftsatz vom 27. April 2016 angekündigt – nicht erschienen.

Sie hat schriftsätzlich ausgeführt, dass der entgegengehaltene Stand der Technik nicht geeignet sei, Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents in Frage zu stellen.

Der geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Kraftfahrzeugsitz mit verschwenkbarer Rückenlehne (1), die über beidseitig der Rückenlehne (1) vorgesehene Gelenkhebelpaare (2) an der Karosserie angelenkt und aus einer etwa senkrechten Gebrauchsposition in eine Nichtgebrauchslage überführbar und in der Gebrauchsposition arretierbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß eine Feder (4) vorgesehen ist, die beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne (1) und einem Gelenkhebel (2a) gespannt wird und diese voneinander weg vorspannt.“

Wegen der geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache nicht begründet, denn der Patentgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar.

1. Gegenstand des Streitpatents ist ein Kraftfahrzeugsitz.

Nach Abs. [0002] der Streitpatentschrift sind derartige Sitze z. B. aus der DE 102 39 112 A1 (D1) bekannt, wobei die Rückenlehne hierbei beidseitig über je ein Paar Gelenkhebel mit der Karosserie oder einer Verstellschiene verbunden sind. Dabei werden durch die Gelenkhebelpaare, die Rückenlehne und die Karosserie Viergelenke gebildet, die bei der Arretierung der Rückenlehne in der Gebrauchsposition ein beträchtliches Spiel aufweisen.

Gemäß Abs. [0003] der Streitpatentschrift werden zur Arretierung der Rückenlehnen in der Regel Rasteinrichtungen wie Drehfallenschlösser verwendet, welche ebenfalls mit Spiel behaftet sind. Um dieses Spiel zu beseitigen werden die Drehfallenschlösser durch Gummifedern vorgespannt. Derartige Gummifedern sind oft nicht in dem erforderlichen Umfang in entsprechenden Rasteinrichtungen unterzubringen, wobei zum anderen die Federkonstante aufgrund des Materials stark von der Umgebungstemperatur beeinflusst wird, wie in Abs. [0004] ausgeführt ist.

Nach Abs. [0005] der Streitpatentschrift liegt dem Patentgegenstand daher die Aufgabe zugrunde, einen Kraftfahrzeugsitz anzugeben, der die erwähnten Nachteile nicht aufweist (d. h. der nicht zu viel Bauraum beansprucht und dessen Federkonstante nicht stark von der Umgebungstemperatur o. ä. beeinflusst wird) und insbesondere das Spiel aus den Viergelenken herausdrücken kann.

Der geltende Patentanspruch 1 in erteilter Fassung beschreibt demgemäß einen Kraftfahrzeugsitz mit den folgenden Merkmalen:

1. Kraftfahrzeugsitz mit verschwenkbarer Rückenlehne. 1.1. Die Rückenlehne ist über beidseitig (der Rückenlehne) vorgesehene Gelenkhebelpaare an der Karosserie angelenkt. 1.2. Die Rückenlehne ist aus einer etwa senkrechten Gebrauchsposition in eine Nichtgebrauchslage überführbar. 1.3. Die Rückenlehne ist in der Gebrauchsposition arretierbar. 1.3.1. Eine Feder ist vorgesehen, die beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannt wird und diese voneinander weg vorspannt.

Der Kraftfahrzeugsitz mit verschwenkbarer Rückenlehne soll nach Merkmal 1.1 beidseitig der Rückenlehne vorgesehene Gelenkhebelpaare aufweisen, mit denen die Rückenlehne an der Karosserie angelenkt ist. Die Rückenlehne ist nach Merkmal 1.2 aus einer etwa senkrechten Gebrauchsposition – dies ist gemäß Abs. [0013] der Streitpatentschrift die in Fig. 1 dargestellte Position – in eine Nichtgebrauchslage – dies ist gemäß Abs. [0013] eine nicht zeichnerisch dargestellte horizontale, hinter dem Sitzteil liegende Stellung – überführbar, wobei die Rückenlehne in der Gebrauchsposition nach Merkmal 1.3 arretierbar ist. Nach Merkmal 1.3.1 ist ferner eine Feder vorgesehen, die beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannt wird, und diese (Rückenlehne und Gelenkhebel) voneinander weg vorspannt.

Im Anspruch 1 ist die Art und Weise des Mechanismus der Arretierung nicht beschrieben. Die Beschreibung, die jedoch zur Auslegung des Inhalts der Patentansprüche heranzuziehen ist, führt in Abs. [0007] aus, dass die (in Merkmal 1.3.1 beanspruchte) Vorspannung zwischen Rückenlehne und Gelenkhebel unabhängig von der Art des Verriegelungsmechanismus erfolgt. Bereits dieser Hinweis lässt erkennen, dass die beanspruchte Feder jedenfalls nicht zwingend integraler und funktionsnotwendiger Teil einer jeweils bestimmten Verriegelungsvorrichtung sein soll, sondern vielmehr unabhängig davon eben nur zwischen Rückenlehne und Gelenkhebel wirken soll. Diese Auslegung wird noch durch die Fortführung der genannten Beschreibungsstelle bekräftigt, wonach die Feder „bevorzugt“, also beispielsweise, auf dem Gehäuse eines an der Rückenlehne befestigten Drehfallenschlosses angebracht sein soll. Eine auf dem Gehäuse eines Drehfallenschlosses angebrachte Feder kann nicht unmittelbar mit dem im Gehäuse befindlichen Drehfallenschloss als Verriegelungsmechanismus zusammen wirken oder Bestandteil eines solchen sein. Eine solchermaßen an der Rückenlehne angebrachte Feder kann daher ihrerseits auf einen an ihr in der Gebrauchsstellung anliegenden Gelenkhebel wirken, indem sie diesen von der Rückenlehne weg drückt und damit Rückenlehne und Gelenkhebel voneinander weg vorspannt.

Jenseits dieses in der Patentschrift ausführlich beschriebenen Ausführungsbeispiels kann die Lehre des geltenden Anspruchs 1 selbstverständlich auch anders verwirklicht werden. Es kommt jedoch entscheidend darauf an, dass dabei immer Rückenlehne und Gelenkhebel in der arretierten Gebrauchsposition voneinander weg vorgespannt werden, wobei die hierzu erforderliche Feder nicht in baulichem Zusammenhang mit dem Verriegelungsmechanismus oder einzelnen Bauelementen desselben stehen muss, sondern lediglich zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannt wird und demzufolge auch in diesem Bereich angeordnet sein muss.

2. Als maßgeblicher Fachmann ist vorliegend ein Maschinenbau-Ingenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Inneneinrichtungen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

3. Die patentgemäße Lehre ist in der Streitpatentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Die Ausführbarkeit der Lehre des geltenden erteilten Anspruchs 1 war von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 insbesondere im Hinblick auf das letzte Merkmal (1.3.1) bestritten worden.

Der erteilte Anspruch 1 vermittelt eine klare und ausführbare Lehre zum technischen Handeln, denn das Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 sowie die vergrößerten Darstellungen nach Fig. 2 und 3 vermitteln dem Fachmann in Verbindung mit der Beschreibung Abs. [0007] und [0015] eine konkrete technische Lehre zur Ausführung dessen, was in Merkmal 1.3.1 allgemein beschrieben wird. Damit gibt das Streitpatent einen gangbaren Lösungsweg für die Anordnung und Ausgestaltung einer Feder (hier Omega-Form, auf dem Gehäuse der Drehfalle montiert) an, die beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannt wird und diese (Bauteile) voneinander weg vorspannt.

Die in Anspruch 1 gegebene technische Lehre ist daher ausführbar.

Die Beurteilung der Ausführbarkeit kann allein auf die Angaben in der Patentschrift abstellen. Etwaige Widersprüche in Erklärungen einer Beteiligten, hier der Patentinhaberin, zu einzelnen Beschreibungspassagen in der Patentschrift, können die Ausführbarkeit nicht in Frage stellen.

Nach alledem besteht der von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin neu eingeführte Widerrufsgrund gemäß § 21 (1) Nr. 2 PatG nicht.

Hinzu kommt, dass dieser neu eingeführte Widerrufsgrund erst im Beschwerdeverfahren und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgebracht worden war und daher als verspätet anzusehen ist, so dass er bereits aus diesem Grunde keine Wirkung mehr entfalten könnte.

4. Der Gegenstand des geltenden erteilten Patentanspruchs 1 ist neu.

Von dem Kraftfahrzeugsitz nach der D1 (DE 102 39 112 A1), der alle oberbegrifflichen Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist, indem eine über beidseitig vorgesehene Gelenkhebelpaare (6, 7) an der Karosserie angelehnte Rückenlehne (2) (Merkmale 1., 1.1; vgl. Merkmalsgliederung gemäß II.1.) vorhanden ist, die aus einer etwa senkrechten Gebrauchsposition (Fig. 1) in eine Nichtgebrauchslage (Fig. 8) überführbar ist (Merkmal 1.2) und in der Gebrauchsposition (Fig. 1) arretierbar ist (Merkmal 1.3), unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 durch die Feder, welche beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannt wird und diese voneinander weg vorspannt (Merkmal 1.3.1). Eine derartige Feder wird in der D1 weder textlich erwähnt noch zeichnerisch dargestellt. Anders als die Einsprechende vorträgt, wird eine derartige Feder nach Merkmal 1.3.1 von dem maßgeblichen Fachmann bei der Lektüre der D1 auch nicht mitgelesen. Selbst wenn bei der Realisierung der technischen Lehre nach D1 zwingend eine Lehnenkompensionsfeder vorge- sehen werden müsste, wie die Einsprechende geltend macht, würde eine derartige Feder nicht schon notwendigerweise ausschließlich zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannt werden und zwar derart, dass diese Bauteile voneinander weg vorgespannt werden. Vielmehr wäre eine Feder, wenn sie denn überhaupt dem Umfang dessen, was der Fachmann in der D1 „mitliest“, zuzurechnen wäre, zwischen Rückenlehne und der Fahrzeugkarosserie anzuordnen, um den Vorgang des Verklappens der Lehne zu erleichtern. Nach alledem kann der Stand der Technik nach D1 neuheitsschädliche Wirkung nicht entfalten.

Ein gattungsgemäßer Kraftfahrzeugsitz mit den Merkmalen 1. bis 1.3 des Patentanspruchs 1 wird auch durch die D2 (DE 101 56 644 C2) vorbeschrieben, von dem sich der Patentgegenstand durch die Feder gemäß Merkmal 1.3.1 unterscheidet, denn der als federnde Aufnahme wirkende Clips (25) (Fig. 1 bis 3) wirkt zwischen den beiden Gelenkhebeln (21, 31) und nicht zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel und vermag auch diese Bauteile nicht voneinander weg vorzuspannen.

Das Drehfallenschloss nach der D4 (DE 101 59 533 C2) findet bei Sitzen mit umklappbarer Rückenlehne zum Zwecke der Vergrößerung der Ladefläche Verwendung (Abs. 0002), so dass hier von einem Kraftfahrzeugsitz mit den Merkmalen 1.2 und 1.3 des Patentanspruchs 1 ausgegangen werden kann. Die Anlenkung der Rückenlehne an der Karosserie mit beidseitig vorgesehenen Gelenkhebelpaaren (Merkmal 1.1.) ist aus diesem Stand der Technik ebenso wenig ersichtlich, wie eine Feder, die beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannt wird und diese voneinander weg vorspannt (Merkmal 1.3.1), so dass sich der Kraftfahrzeugsitz nach Patentanspruch 1 vom Stand der Technik nach D4 in diesen Merkmalen unterscheidet.

Durch die D10 (DE 85 05 587 U1) ist ein Kraftfahrzeugsitz mit einer Stellvorrichtung bekannt geworden, dessen Rückenlehne lediglich zum Zwecke der Neigungsverstellung verschwenkbar ist. Daher sind bei diesem Kraftfahrzeugsitz keine Gelenkhebelpaare beidseitig der Rückenlehne vorgesehen, wobei die Rückenlehne auch nicht in eine Nichtgebrauchslage im patentgemäßen Sinne überführbar ist, so dass sich der Patentgegenstand von diesem Stand der Technik bereits in den Merkmalen 1.1 und 1.2 unterscheidet. Zwar ist bei diesem entgegengehaltenen Kraftfahrzeugsitz eine Feder (29, 33) vorgesehen, welche jedoch die ständige Anlage der Drehmoment übertragenden Bauteile der Mechanik der Neigungsverstellung sicherstellen soll (S. 3, 3. Abs.) und hierzu das Sitzteil (10) und die Rückenlehne (12) auf Zug miteinander verspannt (Fig. 1 bis 3). Der Patentgegenstand unterscheidet sich von diesem Stand der Technik daher auch noch durch die beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannte Feder, die diese voneinander weg vorspannt (Merkmal 1.3.1).

Der weitere noch im Verfahren befindliche Stand der Technik war nicht mehr Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Auch dieser Stand der Technik ist nicht geeignet, die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in Frage zu stellen. So offenbart die D3 (EP 0 022 691 B1) einen gattungsgemäßen Kraftfahrzeugsitz mit den Merkmalen 1. bis 1.3, bei dem jedoch keine Feder zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel vorgesehen ist, so dass sich der Patentgegenstand von diesem Stand der Technik in Merkmal 1.3.1 unterscheidet. Durch die D5 (DE 39 08 011 A1) ist ein Drehfallenschloss für einen Kraftfahrzeugsitz mit verschwenkbarer Rückenlehne bekannt geworden, wobei sich der Patentgegenstand von diesem Stand der Technik in den Merkmalen 1.1 und 1.3.1 unterscheidet.

Auf die im Einspruchsverfahren geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung ist die Einsprechende und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr eingegangen. Sie ist auch der Einschätzung der Patentabteilung bezüglich der fehlenden Offenkundigkeit und damit der fehlenden Zugehörigkeit zum Stand der Technik nicht mehr weiter entgegengetreten. Damit konnte die Offenkundigkeit jedenfalls nicht erwiesen werden, denn Unterlagen bezüglich der Lieferung an den Fahrzeughersteller liegen nach wie vor nicht vor und könnten nur von der Beschwerdeführerin erbracht werden. Nach alledem gehört der Gegenstand der geltend gemachten Benutzungshandlung nicht zum Stand der Technik.

5. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die von der Einsprechenden in den Vordergrund ihrer Betrachtungen gestellte D2 offenbart einen gattungsgemäßen Kraftfahrzeugsitz (1) mit verschwenkbarer Rückenlehne (7) (vgl. Fig. 1 und 3 bis 6) nach Merkmal 1. (vgl. Merkmalsgliederung nach II.1.), wobei diese Rückenlehne (7) über beidseitig an dieser vorgesehene Gelenkhebelpaare (21, 31) an der Karosserie angelenkt ist (Merkmal 1.1). Auch ist die Rückenlehne (7) aus einer etwa senkrechten Gebrauchsposition (vgl. Fig. 1) in eine Nichtgebrauchslage (vgl. Fig. 6) überführbar (Merkmal 1.2), wobei die Rückenlehne (7) in der Gebrauchsposition arretierbar ist (vgl. Fig. 1) und zwar über einen Clips (25), der gemäß Sp. 3, Z. 7 bis 13 einen Arretierbolzen (37) zu diesem Zweck umschließt (Merkmal 1.3).

Einen Hinweis auf ein technisches Handeln gemäß Merkmal 1.3.1 gibt der Offenbarungsgehalt der D2 indes nicht. Zwar ist der Einsprechenden insoweit zuzustimmen, dass der zu dem Verriegelungsmechanismus gehörende Clips (25) neben der Festlegung der Lehre in der Gebrauchsstellung auch der Spielfreistellung dient, wie aus den von ihr zitierten Textstellen (Sp. 1, Z. 53 und Sp. 2, Z. 57 der D2) ersichtlich ist. Jedoch beschreitet die Entgegenhaltung hier einen anderen Weg als das Streitpatent, denn der zusätzlich zur Festlegungsfunktion auch noch der Spielfreistellung dienende Clips (25) selbst ist integraler Bestandteil der Verriegelungseinrichtung und befindet sich an dem vorderen Lehnenhebel (21), um mit dem Arretierbolzen (37) des hinteren Lehnenhebels (31) in Kontakt zu treten (Fig. 1 bis 3). Damit kann er nicht als eine zwischen Rückenlehne und Gelenkhebel gespannte Feder i. S. v. Merkmal 1.3.1 erachtet werden, welche zudem noch die Bauteile Rückenlehne und Gelenkhebel voneinander weg vorspannt, was dieser Clips ohnehin nicht leisten könnte.

Daher geht die D2 mit dem ansonsten zweifellos ausreichende Federkraft zur Arretierung aufweisenden Clips, der jedoch allenfalls die beiden Lehnenlenker (21, 31) miteinander verspannt, einen anderen Weg als die patentgemäße Lösung mit der Feder nach Merkmal 1.3.1 des Anspruchs 1, so dass diese Entgegenhaltung hierzu für sich betrachtet keinerlei Anregungen vermitteln und auch nicht den Ausgangspunkt für eine Entwicklung im Hinblick auf die patentgemäße Lösung bieten kann.

Auch der von der Einsprechenden noch vorgeschlagene Ersatz der Clipsverriegelung nach D2 durch ein federbelastetes Drehfallenschloss nach D4 vermag nicht zum Patentgegenstand zu führen, denn, selbst wenn diese Zusammenschau überhaupt fachmännische Veranlassung fände, könnte hierdurch kein Weg zu Merkmal 1.3.1 aufgezeigt werden.

Das Drehfallenschloss würde im Falle eines bloßen einfachen Ersatzes für den Clips lediglich wieder die beiden Lenker miteinander verbinden, welche dann bei durchgebogener Feder (24) in deren mittleren Bereich (25) gemäß Fig. 2 der D4, also im geschlossenen Zustand des Drehfallenschlosses, so gut wie keine Vorspannung erfahren würden, denn die den Fangbolzen oder Arretierbügel umschließende gebogene Feder gemäß Fig. 2 greift seitlich der Fangkammer (21) an, um diesen spielfrei zu arretieren.

Auch der Ersatz des oberen Anlenkpunktes des Lehnenlenkers (21) an der Lehne (7) bei der Verschwenkmechanik nach D2 durch ein Drehfallenschloss nach D4 könnte die Wirkrichtung der Feder nicht verändern oder überhaupt eine Federwirkung entsprechend Merkmal 1.3.1 hervorrufen.

Zudem bedürfte es für eine derartige Maßnahme einer aufwändigen Umkonstruktion der gesamten Verschwenkmechanik des Fahrzeugsitzes nach D2, denn der Seitenarm des vorderen Lehnenhebels (21), der den Clips (25) trägt, müsste fortgelassen werden und der obere Anlenkpunkt des Lehnenlenkers (21) an der Rückenlehne müsste mit dem Drehfallenschloss nach D4 versehen werden. Eine Veranlassung zu einem derartigen technischen handeln ergibt sich aus dem Stand der Technik nach D2 und D4 von sich aus ohne rückschauende Betrachtung nicht. Zudem wäre bei einem derartigen Vorgehen die Feder (24) nach D4 nach wie vor Bestandteil der Verriegelungseinrichtung, was das Streitpatent jedoch gemäß Abs. [0007] der Streitpatentschrift vermeiden will. Eine Feder innerhalb dieser Verriegelungseinrichtung und als Bestandteil von dieser könnte auch keine nennenswerte Vorspannwirkung auf zwei Bauteile ausüben.

Nach alledem konnte die Verschwenkmechanik für Rückenlehnen nach D2, auch in einer Zusammenschau mit dem Stand der Technik nach D4 betrachtet, den maßgeblichen Fachmann nicht zu einer technischen Lösung nach Merkmal 1.3.1 des Patentanspruchs 1 führen.

Der Stand der Technik nach der von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren noch eingeführten D10 kommt dem Patentgegenstand zwar insoweit nahe, als eine Feder vorgesehen ist, die zumindest ein Spiel in den Verzahnungen der Gelenkteile einer Sitzlehnenverstellung ausgleichen soll (S. 2, 1. Abs. i. V. m. S. 4, 3. Abs.), wobei diese Feder (29, 33) jedenfalls unabhängig von der Verriegelungsbzw. Feststellmechanik der Lehne in bestimmten Winkelpositionen angeordnet ist. Allerdings handelt es sich bei der Feder nach D10 entweder um eine Zugfeder (29) (vgl. Fig. 3) oder aber über eine in einem Federtopf (30) gelagerte Druckfeder (33), die über einen Zugstab (31) ebenfalls wieder eine auf Zug wirkende Vorspannung erzeugt (vgl. Fig. 1). Damit wird eine ständige Anlage der Drehmoment übertragenen Bauteile erzielt und darüber hinaus dem für das „Juddern“ (stotternde nacheilende Bewegung, vgl. S. 2, 1. Abs.) verantwortlichen Eigengewichtsmoment entgegen gewirkt, indem Rückenlehne und Sitzteil auf Zug mitei- nander verspannt werden (S. 3, 3. Abs.), was der Lösung einer anderen Aufgabe dient, wie auch die Einsprechende einräumt. Anders als in Merkmal 1.3.1 des geltenden Anspruchs 1 gefordert, wird die Feder nicht zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel, sondern zwischen Rückenlehne und Sitzteil gespannt. Die Zugfeder (29) bzw. die in einem Federtopf (30) gelagerte Druckfeder (33) mit Zugstab (31) führen jeweils, anders als beim Patentgegenstand, eine Vorspannung auf Zug aus und üben nicht eine Krafteinwirkung aus, die Bauteile voneinander weg vorspannt.

Somit offenbart auch die D10 ein anderes Konstruktionsprinzip im Übrigen auch an einer anderen, jedenfalls nicht mit Gelenkhebelpaaren arbeitenden Rückenlehnenverstellung und –arretierung und kann daher einem Fachmann die patentgemäße Lösung weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit D2 vermitteln.

Auch kann der Stand der Technik nach D10 – anders als die Einsprechende vorträgt – nicht für ein allgemeines fachmännisches Handeln stehen, wonach eine Feder zwischen Bauteilen zur Erzeugung von Spielfreiheit zwischen den Bauteilen Verwendung findet, denn in der D10 wird hierdurch ein spezielles Problem, nämlich die Sicherstellung einer ständigen Anlage der Drehmoment übertragenden Bauteile im Übertragungsbereich, gelöst (S. 3, 3. Abs. der D10).

Außerdem sind technisch viele Möglichkeiten der Federpositionierung denkbar, um Bauteile zum Zwecke der Spielfreistellung oder –reduzierung miteinander zu verspannen, so dass der patentgemäße Lösungsweg, der bei einem Kraftfahrzeugsitz bestimmte Bauteile, nämlich Rückenlehne und einen der Gelenkhebel, in Vorspannung setzt und zwar derart, dass diese voneinander weg vorgespannt werden, nicht dem allgemeinen fachmännischen Wissen und Handeln zugerechnet werden kann.

Daher kann die patentgemäße Lösung nach Patentanspruch 1 – anders als die Einsprechende vorträgt – ausgehend von dem ebenfalls gattungsbildenden Stand der Technik nach D1 unter Hinzunahme des allgemeinen Fachwissens und der Annahme, dass dort ohnehin noch eine Lehnenkompensationsfeder vorgesehen sein muss, auch wenn eine solche weder beschrieben noch dargestellt ist, ebenfalls nicht erreicht werden (vgl. hierzu auch die entsprechenden Ausführungen zur Neuheit gemäß II.4.)

Die verbleibenden im Verfahren befindlichen Druckschriften, auf die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen wurde, kommen nicht näher, bzw. liegen weiter ab, wie auch aus dem Neuheitsvergleich ersichtlich ist. Auch diese können keine Anregungen zum Auffinden der patentgemäßen Lehre vermitteln.

Der Gegenstand der behaupteten Benutzungshandlung – auf diese war im Beschwerdeverfahren auch seitens der Einsprechenden nicht mehr eingegangen worden – fand keine Berücksichtigung mehr, denn es konnte nicht erwiesen werden, dass dieser zum Stand der Technik gehört, weil der Nachweis der Auslieferung an den Fahrzeughersteller nicht erbracht worden war.

Für den Bestand des angegriffenen Patentes kommt es auch nicht darauf an, ob die angegebene Aufgabe in allen Teilen vollumfänglich gelöst wird, d. h. ob das Spiel aus den Viergelenken vollständig herausgedrückt werden kann, was die Einsprechende bestreitet. Vielmehr ist es bereits ausreichend, eine spürbare Reduzierung des Spiels bis hin zu einem nicht mehr wahrnehmbaren Bereich zu erreichen. Dies ermöglicht der Patentgegenstand durch die Positionierung einer Feder zwischen zwei ausgewälten Bauteilen eines Kraftfahrzeugsitzes, wobei diese Bauteile voneinander weg vorgespannt werden. Hierzu bedurfte es über fachübliche Überlegungen hinausgehender Schritte.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig, so dass dieser Anspruch Bestand hat.

6. Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf vorteilhafte Ausgestaltungen eines Kraftfahrzeugsitzes nach Anspruch 1 gerichteten geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 4 bestandsfähig.

III.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Huber Rippel Dr. Dorfschmidt Heimen prö/Pr

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