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5 StR 491/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 491/19 BESCHLUSS vom 27. November 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR491.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Es ist rechtlich bedenklich, dass das Landgericht bei der Tat zum Nachteil des Zeugen B. (Tat 2) nicht erörtert hat, ob der Beschuldigte freiwillig vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), obwohl er nach dem ersten, fehlgegangenen Schlag keine Anstalten unternommen hat, den Angriff mit dem als Tatwerkzeug verwendeten Baseballschläger fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 531/17,

NStZ 2018, 468). Das Urteil beruht aber nicht darauf, da die Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 Satz 1 StGB schon aufgrund der – konkret lebensbedrohlichen – gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB)

zum Nachteil der Geschädigten R.

(Tat 4) gerechtfertigt ist.

Sander Schneider König Mosbacher Köhler

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