Paragraphen in 35 W (pat) 2/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2014 104 207 (hier: Eintragungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richterin Bayer und den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterstelle – vom 4. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung und zum Abschluss des Eintragungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe I.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Anmelderin) hat am 5. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „Möbel“ eingereicht, die das Aktenzeichen 20 2014 104 207.5 erhalten hat. Zu den eingereichten Unterlagen der Anmeldung zählten u. a. 15 Blätter Zeichnungen mit den Figuren 1A bis 1E, 2A bis 2D, 3A bis 3L und 4A bis 4C, die z. T. Kopien von Fotos waren oder aus anderen Gründen keine klaren und konturscharfen Linien aufwiesen. Nachdem der Anmelderin unter Androhung der Zurückweisung der Anmeldung vergeblich aufgegeben worden war, für die Figuren 1A, 3A bis 3D, 3F bis 3L, 4A bis 4C Zeichnungsblätter einzureichen, die den Anforderungen der Gebrauchsmusterverordnung entsprächen, hat die Gebrauchsmusterstelle des DPMA mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 die Anmeldung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Gebrauchsmusterstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Anmelderin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 neue, überarbeitete Zeichnungsblätter 1/15 bis 15/15 mit den Figuren 1A bis 1E, 2A bis 2D, 3A bis 3L und 4A bis 4C und – nach Hinweis des Senats – mit Schriftsatz vom 13. September 2016 nochmals eine neues, überarbeitetes Zeichnungsblatt 1/1 mit der nochmals überarbeiteten Figur 1A vorgelegt, und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg.
Die neuen Zeichnungsblätter 2/15 bis 15/15, die die Anmelderin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 eingereicht hat, und das neue Zeichnungsblatt 1/1, das die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13. September 2016 eingereicht hat, enthalten ausnahmslos Zeichnungen, die den Anforderungen des Gebrauchsmustergesetzes und der Gebrauchsmusterverordnung entsprechen. Mit diesen Zeichnungen wird der Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht erweitert. Damit stehen die neuen Zeichnungsblätter 2/15 bis 15/15 vom 2. Mai 2016 und das neue Zeichnungsblatt 1/1 vom 13. September 2016 der Eintragung des angemeldeten Gebrauchsmusters nicht mehr entgegen.
Die neuen Zeichnungsblätter 2/15 bis 15/15 vom 2. Mai 2016 und das neue Zeichnungsblatt 1/1 vom 13. September 2016 ersetzen die ursprünglich eingereichten Zeichnungsblätter 1/15 bis 15/15 vollständig. Das ist erforderlich, weil die Figuren 1D, 1E sowie die Figur 2D wegen des in hellgrau gehaltenen Hintergrundes auf den ursprünglich eingereichten Zeichnungsblättern ebenfalls nicht konturenscharf waren, von der Gebrauchsmusterstelle im patentamtlichen Verfahren jedoch nicht beanstandet worden sind. Die Darstellung dieser Figuren hat die Anmelderin in den neuen Zeichnungsblättern 2/15 bis 15/15 vom 2. Mai 2016 ebenfalls korrigiert, so dass die neuen Zeichnungsblätter 2/15 bis 15/15 vom 2. Mai 2016 und das neue Zeichnungsblatt 1/1 vom 13. September 2016 zusammen einen vollständigen Satz ordnungsgemäßer Zeichnungen enthalten.
Ausgehend von diesen Erkenntnissen des Senats hat die Gebrauchsmusterstelle jetzt das Anmeldeverfahren fortzusetzen und abzuschließen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Werner Bayer Dr. Freudenreich Fa
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