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5 StR 150/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 150/15 BESCHLUSS vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2014 wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander Schneider Berger Bellay Feilcke

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