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4 StR 374/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 374/24 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:091024B4STR374.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. April 2024 aufgehoben in den Aussprüchen über a) die verhängte Einzelstrafe im Fall II. 4. (Tat 3) der Urteilsgründe sowie b) die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen und wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über die verhängte Einzelstrafe im Fall II. 4. (Tat 3) der Urteilsgründe war aufzuheben. Für diese am 18. Oktober 2021 begangene Tat hat die Strafkammer – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zutreffend – den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der vom 1. Juli 2021 bis 27. Juni 2024 geltenden Fassung berücksichtigt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. In der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) ab dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung sieht die Vorschrift jedoch einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Daher ist als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB nunmehr diese Norm anzuwenden, was nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer unter Anwendung des geänderten Strafrahmens auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.

2. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe nach sich.

3. Die Feststellungen haben Bestand und dürfen durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Maatsch Tschakert Scheuß Gödicke Marks Vorinstanz: Landgericht Essen, 11.04.2024 - 52 KLs - 12 Js 2212/20 - 15/23

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