Paragraphen in XII ZA 23/20
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZA 23/20 BESCHLUSS vom 18. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:181120BXIIZA23.20.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht des vom Beklagten beabsichtigten Rechtsmittels umfassend geprüft und verneint. 2 Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung wie der Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 bedarf von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 237/12 - juris Rn. 4 mwN).
Dose Botur Klinkhammer Guhling Schilling Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 25.07.2019 - 205 C 174/19 LG Köln, Entscheidung vom 17.09.2020 - 1 S 210/19 -
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