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I ZR 58/14

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 58/14 BESCHLUSS vom 19. November 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:191115IZR58.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:

Die Revision der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2013 wird insoweit als unzulässig verworfen, als das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3 aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte abgewiesen hat.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2013 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Verurteilung gegenüber dem Kläger zu 2 wendet.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin beschränkt. Soweit die Revisionen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 3 sowie der Beklagten das Berufungsurteil darüber hinaus angreifen, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

1. Die Revision ist nur eingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8; Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Versäumnisurteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4; Urteil vom 29. Januar 2013 - II ZR 91/11, WM 2013, 468 Rn. 8, jeweils mwN). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349), verlangt jedoch, dass eine Eingrenzung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen muss. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik, jeweils mwN). Eine beschränkte Zulassung der Revision liegt aber vor, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, WM 2008, 748 Rn. 8; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733 Rn. 11; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 152/10, juris Rn. 13, jeweils mwN).

Im Streitfall ergibt die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, dass die Zulassung der Revision auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche begrenzt ist und nicht die ebenfalls im Streit befindlichen urheberrechtlichen Ansprüche erfasst. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Revision sei “hinsichtlich der Frage der zeitlichen Befristung von ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzansprüchen“ zuzulassen. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche sind nur von der Klägerin zu 1 - als Mitbewerberin der Beklagten - geltend gemacht worden, während die Kläger zu 2 und 3 ihr Klagebegehren lediglich auf urheberrechtliche Ansprüche gestützt haben. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit eindeutig so zu verstehen, dass das Berufungsgericht die Revision nur der Klägerin und auch nur insoweit eröffnet hat, als sie einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten verfolgt.

2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14, jeweils mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 8, jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs. Die von den Klägern geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche betreffen einen anderen Lebenssachverhalt (Klagegrund) und damit zugleich einen anderen Streitgegenstand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 - TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II, jeweils mwN). Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht nicht, da eine inhaltliche Verknüpfung der lauterkeitsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüche nicht besteht. Die von den Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobenen Rügen bleiben ohne Einfluss auf die revisionsrechtliche Beurteilung des vom Berufungsgericht zugelassenen Teils, der die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche betrifft, wie auch umgekehrt die Revisionsrügen nicht untrennbar mit den urheberrechtlichen Fragen des Streitfalls verbunden sind.

II. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist sie auch nicht auf die von der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 3 sowie von der Beklagten jeweils hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Büscher Schwonke Koch Feddersen Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.06.2008 - 2-3 O 629/00 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2013 - 11 U 48/08 -

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