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X ZB 2/24

BUNDESGERICHTSHOF X ZB 2/24 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:011024BXZB2.24.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Rombach und den Richter Dr. Crummenerl beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung der Kanzlei R.

wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung im Rahmen eines Verfahrens über die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Landgericht hat das Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller Einwendungen erhoben. Das Beschwerdegericht hat dies als Gegenvorstellung angesehen und diese mit Beschluss vom 22. April 2024 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einem weiteren Schreiben an das Beschwerdegericht gewandt. Dieses hat die Eingabe als Rechtsbeschwerde angesehen und dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Antragsteller hat die Vorgehensweise des Beschwerdegerichts beanstandet, zuletzt aber mitgeteilt, dass er eine rechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwarte. Ferner begehrt er Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Anwaltskanzlei R.

.

II. Das jedenfalls aufgrund der zuletzt abgegebenen Erklärung als Rechtsbeschwerde auszulegende Begehren ist unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierauf ist der Antragsteller hingewiesen worden.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist vor diesem Hintergrund mangels hinreichender Erfolgsaussicht unbegründet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Die für die unzulässige Beschwerde angefallene Gebühr gemäß Nr. 1826 KV GKG hat der Antragsteller bereits nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zu tragen.

Bacher Hoffmann Deichfuß Rombach Crummenerl Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2023 - 4a O 49/23 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2024 - I-15 W 7/24 -

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