Paragraphen in III ZB 76/21
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 76/21 BESCHLUSS vom 20. Januar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:200122BIIIZB76.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 28. Oktober 2021 - 22 T 26/21 - wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 10. November 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, weil diese das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den - Prozesskostenhilfe in einem Verfahren gegen die Antragsgegnerin (Inkassounternehmen) versagenden - Beschluss des Amtsgerichts vom 24. August 2021 überwiegend zurückgewiesen.
Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Herrmann Herr Vorinstanzen: AG Salzwedel, Entscheidung vom 24.08.2021 - 31 C 67/21 (III) LG Stendal, Entscheidung vom 28.10.2021 - 22 T 26/21 -
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