• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V ZR 111/14

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 111/14 BESCHLUSS vom 12. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 15. Zivilsenat - vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Revision ist nicht wegen der Frage zuzulassen, ob § 308 Abs. 1 ZPO verletzt ist, wenn das Gericht der Klage entgegen dem Antrag des Klägers nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung stattgibt, die der Kläger nicht (oder jedenfalls nicht in dieser Höhe) zu leisten bereit ist. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung ein Weniger und nicht etwas Anderes (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 3 m.w.N. zur st. Rspr. des BGH). Dass der Kläger mit seinem Klageantrag - auch wenn er ihn mit der Erklärung verbindet, nur „Alles oder Nichts“ zu wollen - nicht über die Begründetheit der Einreden des Beklagten und über deren Beurteilung durch das Gericht disponieren kann, ist durch das Senatsurteil vom 2. Februar 1951 (V ZR 15/50, NJW 1951, 517, 518) höchstrichterlich geklärt. Diese Rechtsfrage ist auch von den Instanzgerichten stets so beantwortet worden (OLG Kiel, JW 1933, 1537; OLG Hamburg, MDR 1957, 169).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde erwähnten Stimmen im Schrifttum, die eine andere Auffassung vertreten, zeigen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung sein könnten.

Im Übrigen ist der Kläger nicht deshalb beschwert, weil seine Klage nicht abgewiesen, sondern ihr (wenn auch nur teilweise, nämlich Zug um Zug gegen eine an die Beklagte zu leistende Zahlung) stattgegeben worden ist. Denn mit der Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten wird das Bestehen der Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 4). Die Beklagte, die keine Widerklage erhoben hat, muss ihren bestrittenen Gegenanspruch ggf. klageweise verfolgen. In einem Rechtsstreit über eine von der Beklagten erhobene Zahlungsklage gegen den Kläger wäre die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht, erneut - ohne Bindung des Gerichts an die in diesem Rechtsstreit hierzu getroffenen Feststellungen und zugrunde gelegten Rechtsansichten - zu entscheiden.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.327.331,15 €.

Stresemann Weinland Czub Kazele Brückner Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 09.04.2013 - 3 O 4718/10 OLG München, Entscheidung vom 28.04.2014 - 15 U 1839/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V ZR 111/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 97 ZPO
1 308 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 97 ZPO
1 308 ZPO
1 543 ZPO

Original von V ZR 111/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V ZR 111/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum