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3 StR 175/14

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 175/14 URTEIL vom 26. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Mayer, Gericke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. September 2013 werden verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft und die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Nebenklägers beanstanden die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines tateinheitlich hinzutretenden versuchten Tötungsdelikts. Die Staatsanwaltschaft ist zudem der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung verneint.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge des Nebenklägers, sein Antrag vom 2. September 2013 auf Vernehmung weiterer Zeugen sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Landgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen in dem ablehnenden Beschluss ohne Rechtsfehler (auch) als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung erachtet hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Becker Mayer RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Gericke Schäfer

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