Paragraphen in 5 StR 571/23
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 571/23 BESCHLUSS vom 26. März 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR571.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte tateinheitlich anstelle des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 04.07.2023 - 3 Ks 210 Js 900011/21 (2/23)
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1 | 349 | StPO |
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