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6 StR 344/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 344/23 BESCHLUSS vom 8. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:080823B6STR344.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 16. Februar 2023 im Adhäsionsausspruch a) aufgehoben, soweit seine Ersatzpflicht für zukünftig entstehende immaterielle Schäden festgestellt worden ist,

b) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Adhäsionsausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.

Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind, weil die biostatistische Wahrscheinlichkeit nicht in numerischer Form mitgeteilt wird (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2023 – 6 StR 462/22; vom 14. September 2022 − 4 StR 140/22; vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 138). Allerdings schließt der Senat angesichts der geständigen Einlassung des Angeklagten und der Vielzahl der weiteren ihn belastenden Umstände aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

2. Der im Adhäsionsverfahren getroffene Feststellungsausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten, der Adhäsionsklägerin aus der verfahrensgegenständlichen Tat künftig entstehende immaterielle Schäden zu ersetzen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise auf die Möglichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2021 – 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347; vom 6. Oktober 2021 – 6 StR 389/21). Der Adhäsionsausspruch hat daher insoweit zu entfallen (§ 406 Abs. 1 Satz 3, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).

Sander Fritsche Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Weiden i.d. OPf., 16.02.2023 - 1 KLs 214 Js 8749/22 214 Js 8749/22

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