Paragraphen in XI ZB 4/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 12 | GKG |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 4/18 BESCHLUSS vom 12. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:120219BXIZB4.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe: I.
Der Beklagte ist durch Vorbehaltsurteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2012 zur Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat das Vorbehaltsurteil durch Urteil vom 21. Januar 2015 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass von dem genannten Betrag die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen 1.520,78 € abzuziehen sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 hat der Beklagte die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts vom 21. Januar 2015 begehrt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil sei nicht unterschrieben worden und deshalb nichtig. Das Berufungsgericht hat durch Beschluss vom 26. Januar 2018 den Streitwert für das Verfahren über die beabsichtigte Wiederaufnahmeklage vorläufig auf 30.000 € festgesetzt und die weitere Verfahrensförderung von der Einzahlung eines entsprechenden Gerichtskostenvorschusses gemäß § 12 GKG abhängig gemacht. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist, anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO), nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 und vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff. und vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.).
2. Da die Rechtsbeschwerde des Beklagten unzulässig ist, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen.
Ellenberger Menges Joeres Tolkmitt Matthias Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.02.2014 - 1 O 120/12 OLG Celle, Entscheidung vom 26.01.2018 - 9 U 4/18 -
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