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4 StR 84/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 84/21 BESCHLUSS vom 8. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe ECLI:DE:BGH:2021:080621B4STR84.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. November 2020 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „vorsätzlichen Besitzes erlaubnispflichtiger halbautomatischer Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition“ in zwei Fällen sowie wegen versuchter Strafvereitelung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Denn die auf die Vortat bezogenen objektiven und subjektiven Feststellungen sind lückenhaft und tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung nicht.

2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat II. 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Senat fasst den Schuldspruch entsprechend der üblichen Kennzeichnung des Delikts des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG neu.

3. Die Teileinstellung wirkt sich auf die Gesamtstrafe aus. Der Senat kann insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts in der Sache selbst entscheiden und aus den beiden verbliebenen Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Vermeidung jeder Beschwer des Angeklagten auf die nach §§ 54 Abs. 1 Satz 2, 39 Halbsatz 2 StGB gesetzlich niedrigste Gesamtfreiheitsstrafe erkennen.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Teileinstellung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision im Übrigen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Rommel Quentin Sturm Lutz Vorinstanz: Hagen, LG, 02.11.2020 ‒ 600 Js 311/20 43 KLs 11/20

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