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4 StR 486/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 486/22 BESCHLUSS vom 1. März 2023 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:010323B4STR486.22.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Februar 2022 – auch soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten D. , S. A.

und M.

A. betrifft – im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 3. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung sowie Computerbetrug in zwei Fällen und wegen „gemeinschaftlicher“ Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die in diesem Fall gegenüber der Geschädigten am 11. Juni 2020 ausgesprochene Drohung, ihren Ehemann zu töten, diente nach den Feststellungen ausschließlich dem Zweck, sie zu dem von den Angeklagten erstrebten Anruf bei ihrer Schwester zu veranlassen. Bei dieser Sachlage ist neben der vom Landgericht zu Recht bejahten Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB kein Raum für eine Verurteilung auch wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung. Denn die Bedrohung war Mittel der Nötigung und tritt daher im vorliegenden Fall hinter diese zurück (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22 Rn. 5 f.; Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 StR 138/21 Rn. 6; Urteil vom 7. August 2003 – 3 StR 137/03 Rn. 24 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 48, 322]).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass im Fall II. 3. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung entfällt. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die von dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel gleichermaßen betroffenen Mitangeklagten zu erstrecken. Die Strafaussprüche haben jeweils Bestand, denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung ändern sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie die Beurteilung des Erziehungsbedarfs bei dem Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 142/22 Rn. 15; Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 497/12 Rn. 9).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Messing Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 18.02.2022 ‒ 64 KLs-71 Js 281/20-25/20

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