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2 StR 141/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 141/25 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Revision des Angeklagten B. ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR141.25.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2024 – auch, soweit es den Angeklagten U. betrifft – im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die sichergestellten Betäubungsmittel (4.399,85 Gramm Heroinzubereitung brutto sowie 390,28 Gramm Kokainzubereitung brutto), ein Werkzeughammer, Messer, eine Schere, drei Feinwaagen und Verpackungsmaterial sowie das Mobiltelefon Apple iPhone ProMax metallic-grün des Angeklagten und das Mobiltelefon Apple iPhone 14 ProMax grau des Angeklagten U. eingezogen werden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten U. jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, sie zu Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.

2. Dagegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Sie hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt insoweit nicht. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht, soweit sie pauschal „Betäubungsmittelutensilien“ benennt. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, da die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und der Senat die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 2 StR 86/22, Rn. 4).

3. Die insoweit aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Korrektur des angefochtenen Urteils ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten U. zu erstrecken, dessen Revision wegen des Fehlens einer Begründung unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 1992 – 3 StR 170/92, BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 2).

4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Schmidt Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 03.05.2024 - 5/14 KLs - 5740 Js 246805/23 (2/24)

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