2 BvR 1432/11
Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1432/11 vom 24.10.2012, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20121024_2bvr143211.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1432/11 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S…
gegen a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Mai 2011 - 1 Ws 276/11 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 24. Mai 2011 - 508 StVK 1262/10 -,
c)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Mai 2011 - 1 Ws 276/11 -,
d)
den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 28. April 2011 - 508 StVK 1262/10 -,
e)
den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 31. März 2011 - 508 StVK 1262/10 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; auch im Übrigen ist die Annahme nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.
Der Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht aus sich heraus verständlich und entspricht daher nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Insbesondere ist eine Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Gehörsverstoßes (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) nicht ausreichend dargelegt.
Ungeachtet des Umstandes, dass Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig verletzt ist, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten vor einer für ihn ungünstigen Entscheidung keine Gelegenheit gibt, sich zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), kommt daher eine stattgebende Entscheidung nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff Huber Kessal-Wulf