• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX B 81/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.8.2013, IX B 81/13 Fehler des FA keine Verfahrensmängel - Aufteilungsbescheid - fehlerhafte Rechtsanwendung i.d.R. kein Zulassungsgrund - Unbeachtliches Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil genügt ihre Be-gründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegen Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO, soweit sie über-haupt bezeichnet wurden, nicht vor.

1. a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die unzutreffende Sachbehandlung (Verletzung der Aufklärungspflicht und Überprüfungspflicht) durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) rügt, wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Ein solcher liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Dagegen können Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren unterlaufen sein sollten, die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des Revisionsrechts nicht rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2010 IX B 109/09, BFH/NV 2010, 917; vom 21. August 2007 X B 68/07, BFH/NV 2007, 2143, m.w.N.).

b) Soweit damit zugleich eine Verletzung der Sachaufklärungs-pflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG als (verzichtbarer) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch unterlassene Amtsermittlung gerügt werden sollte, fehlt es an hinreichen-den Angaben und Ausführungen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 2012 IX B 174/11, BFH/NV 2013, 68, unter 2., m.w.N.).

c) Dass das Urteil im Arbeitsgerichtsverfahren "ohne Beweis-aufnahme und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" ergangen sein soll, wäre im dortigen Instanzenzug geltend zu machen und stellt keinen Verfahrensmangel des FG dar.

d) Im Übrigen und Wesentlichen wendet sich der Kläger gegen eine wegen nicht hinreichender Aufklärung unzutreffende steu-errechtliche Behandlung seines Falles in den --den angegriffe-nen Aufteilungsbescheiden-- vorangegangenen Steuerbescheiden. Abgesehen davon, dass das FG in seinem Urteil (S. 3) auf die insoweit maßgebende Rechtslage (§ 270 Satz 2 der Abgabenord-nung) mit Rechtsprechungsnachweisen hingewiesen hat, macht der Kläger damit keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend, sondern rügt allenfalls eine (vermeintlich) fehler-hafte Rechtsanwendung durch das FG, also materielle Fehler; damit kann die Zulassung der Revision --jenseits des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO-- nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).

e) Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 25. Juli 2013 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.). Auf vom FA --wegen dessen fehlender Stellungnahme-- vermeintlich eingeräumte Umstände kommt es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht an; vielmehr sind vom Kläger Zulassungsgründe darzulegen, die entgegen der Ansicht des FG die Zulassung der Revision rechtfertigen; das ist nicht geschehen.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX B 81/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 115 FGO
1 76 FGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 76 FGO
4 115 FGO

Original von IX B 81/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX B 81/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum