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3 StR 487/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 487/12 BESCHLUSS vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2012 im Ausspruch über die Vorwegvollziehung von einem Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Bestimmung der Dauer der Vorwegvollziehung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Da bei richtiger Berechnung lediglich neun Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen und hierauf die seit 17. Dezember 2011 andauernde Untersuchungshaft anzurechnen wäre, bringt der Senat die Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe nunmehr insgesamt zum Wegfall. Er kann hierüber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, weil der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer der Vorwegvollziehung um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213).

Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf Mayer Pfister Gericke Schäfer

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