Paragraphen in 2 ARs 137/21
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ARs 137/21 2 AR 97/21
1.
vom 29. April 2021 in der Strafsache gegen Vertreten durch: Rechtsanwalt
2. Vertreten durch: Rechtsanwalt
3. Vertreten durch: Rechtsanwalt wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO Az.: 4100 E - 7. 8/21 Generalstaatsanwaltschaft Köln 69 KLs - 106 Js 1519/20 - 25/20 Landgericht Aachen 35 Ds - 722 Js 6295/20 - 138/20 Amtsgericht Mettmann 23 Ls - 10 Js 1379/19 - 44/20 Amtsgericht Velbert 125 Ds - 60 Js 5768/20 - 780/20 Amtsgericht Düsseldorf 114 Ds - 60 Js 4066/20 - 351/20 Amtsgericht Düsseldorf 114 Ds - 60 Js 744/20 - 78/20 Amtsgericht Düsseldorf 114 Ds - 60 Js 5026/20 - 423/20 Amtsgericht Düsseldorf ECLI:DE:BGH:2021:290421B2ARS137.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 29. April 2021 beschlossen:
Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO werden
1. das bei dem Amtsgericht Mettmann – Strafrichter – anhängige Verfahren 35 Ds - 722 Js 6295/20 - 138/20
2. das gegen den Angeklagten G.
bei dem Amtsgericht Velbert – Schöffengericht – rechtshängige Verfahren 23 Ls - Js 1379/19 - 44/20
3. das bei dem Amtsgericht Düsseldorf – Strafrichter – rechtshängige Verfahren 125 Ds - 60 Js 5768/20 - 780/20 sowie die ebendort anhängigen Verfahren 114 Ds - 60 Js 4066/20 351/20, 114 Ds 60 - Js 744/20 - 78/20 und 114 Ds - 60 Js 5026/20 - 423/20 zu dem bei der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen rechtshängigen Verfahren 69 KLs - 106 Js 1519/20 - 25/20 gegen die Angeklagten G. , H.
und R. verbunden.
Gründe:
I.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Landgerichts Aachen (Oberlandesgerichtsbezirk Köln) und der Amtsgerichte Mettmann, Velbert und Düsseldorf (Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf) gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entscheidung über die beantragte Verfahrensverbindung berufen.
II.
Die Verfahrensverbindung ist gemäß § 4 Abs. 1 StPO zulässig und auch zweckmäßig.
1. Eine Verfahrensverbindung nach § 4 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass zwischen den Strafsachen ein – sachlicher oder persönlicher – Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht, die Sachen bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung anhängig gemacht worden sind (bei Gerichten gleicher Ordnung gilt § 13 Abs. 2 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 2 ARs 30/18, juris, Rn. 4) und das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 77; StraFo 2006, 492; Scheuten, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 4 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 4 Rn. 2, jeweils m. w. Nachw.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass auch das Gericht niedrigerer Ordnung in der bei ihm anhängigen Sache das Hauptverfahren eröffnet hat, sofern die Staatsanwaltschaft, die ihre Anklage jederzeit wieder zurücknehmen könnte (§ 156 StPO) und deshalb ihre Dispositionsbefugnis über das Verfahren noch nicht endgültig verloren hat, die Abgabe selbst beantragt oder ihr zustimmt (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 5 und 16).
2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwischen den zu verbindenden Verfahren, die bei Gerichten verschiedener Rangordnung anhängig gemacht worden sind (Strafrichter, Schöffengericht, Strafkammer), besteht ein persönlicher Zusammenhang. Das Landgericht Aachen als das Gericht höherer Ordnung hat in vorliegender Sache mit Beschluss vom 21. Januar 2021 das Hauptverfahren eröffnet (vgl. Bl. 141 f. d.A. 106 Js 1519/20). Auch in den Verfahren 23 Ls 10 Js 1379/19 - 44/20 (Amtsgericht Velbert) und 125 Ds - 60 Js 5768/20 - 780/20 (Amtsgericht Düsseldorf) sind unter dem 4. Februar 2021 bzw. dem 15. Januar 2021 Eröffnungsbeschlüsse ergangen. Hinsichtlich der noch nicht eröffneten Verfahren 35 Ds - 722 Js 6295/20 - 138/20 (Amtsgericht Mettmann), 114 Ds - 60 Js 4066/20 - 351/20, 114 Ds 60 - Js 744/20 - 78/20 und 114 Ds - 60 Js 5026/20 423/20 (alle Amtsgericht Düsseldorf) haben die zuständigen Staatsanwaltschaften Wuppertal und Düsseldorf der Verbindung zugestimmt.
3. Die Verbindung der Verfahren ist sowohl aus prozessökonomischer Sicht als auch im Hinblick auf die im Falle einer Verurteilung der Angeklagten G.
und H.
erforderliche Gesamtstrafenbildung sachgerecht und geboten.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng
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