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2 StR 561/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 561/18 BESCHLUSS vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:050219B2STR561.18.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.070 € angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen und wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von sieben Monaten Freiheitsstrafe sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 69.000 € angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von sieben Monaten Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerfrei angeordnet.

2. Hingegen war die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) zu berichtigen.

Nach den Feststellungen waren in den Fällen 1-22 der Urteilsgründe jeweils 60 g Heroin für den Weiterverkauf zu einem Grammpreis von 50 € bestimmt (UA S. 10). Im Fall 23 der Urteilsgründe verkaufte der Angeklagte 57 g des zum Weiterverkauf bestimmten Heroins zum Preis von 50 € pro Gramm und 93 g zum Preis von 40 € pro Gramm (UA S. 11). Im Fall 24 der Urteilsgründe wurde das Heroin bei der Kontrolle des Angeklagten am F.

Fernbahnhof vollständig sichergestellt (UA S. 10). Danach errechnen sich aus den Fällen 1-23 der Urteilsgründe abzüglich der sichergestellten 4.500 € Taterträge in Höhe von 68.070 €.

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von einem Teil der Kosten zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke Schmidt Meyberg Wenske Grube

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