3 StR 30/22
BUNDESGERICHTSHOF StR 30/22 BESCHLUSS vom 21. April 2022 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten Ar.
ECLI:DE:BGH:2022:210422B3STR30.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Juli 2021, soweit es den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten G. betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung von Wertersatz dahin geändert, dass die Einziehung folgender Geldbeträge angeordnet wird:
a) gegen den Angeklagten in Höhe von 83.231,16 € als Gesamtschuldner, hiervon in Höhe von 53.538,10 € gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten G. und L. , in Höhe von 18.883,47 € gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten L. , in Höhe von 9.778,26 € gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten A. und G. , in Höhe von 3.292,07 € gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten G. und in Höhe von 531 € gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten A. , I. und G. ,
b) gegen den Mitangeklagten G. als Gesamtschuldner in Höhe von 64.347,69 €, hiervon in Höhe von 53.538,10 €
gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten und dem Mitangeklagten L. , in Höhe von 3.292,07 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten, in Höhe von 9.778,26 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten und dem Mitangeklagten A. , in Höhe von 531 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten und den Mitangeklagten A. und I. .
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 23 Fällen, wobei es in elf Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes der durch den Angeklagten und die Mitangeklagten erzielten Taterträge angeordnet. Es ist dabei von einer gesamtschuldnerischen Haftung der jeweils an den Taten Beteiligten ausgegangen und hat dies unter Benennung der individuellen Gesamtschuldverhältnisse tenoriert. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Urteil. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die ansonsten nicht zu beanstandende Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen begegnet lediglich mit Blick auf Folgendes Bedenken:
Hinsichtlich der Haftung des Angeklagten und der Mitangeklagten für die erlangte Tatbeute hat die Strafkammer die individuellen Gesamtschuldverhältnisse in den Tenor aufgenommen. Dies wäre zwar - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausführt - nicht erforderlich gewesen. Da der Angeklagte indes allein hierdurch nicht belastet ist, ist insoweit eine vollständige Korrektur durch den Senat nicht veranlasst. Als rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten erweist sich jedoch ein durch die Strafkammer in den Entscheidungsgründen (dort Seiten 28 und 29) selbst aufgedeckter Rechenfehler. Der Angeklagte haftet nicht in Höhe von 6.986,52 €, sondern in Höhe von 9.778,26 € gesamtschuldnerisch mit den Mitangeklagten G. und A. . Dies betrifft den Mitangeklagten G. gleichermaßen, weshalb die Entscheidung diesbezüglich auf ihn zu erstrecken ist (§ 357 Satz 1 StPO). Der Senat ändert den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Soweit das Landgericht im Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Angeklagten und G. einen zu hohen Betrag angenommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Wimmer Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 19.07.2021 - 2 KLs 910 Js 55126/20 18/21