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35 W (pat) 9/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung … (hier: Antrag auf Beiordnung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:

Es wird festgestellt, dass es sich bei der Eingabe des Antragstellers vom 31. Januar 2013 um keine Beschwerde handelt.

Gründe I.

Der Antragssteller hat am 24. November 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „… …“ eingereicht, die das Aktenzeichen … erhalten hat. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe - u. a. auch für die Kosten einer Schreibkraft - und einen Antrag auf Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Anwalts gestellt. Die Gebrauchsmusterstelle des DPMA hat ihm Verfahrenskostenhilfe dem Grunde nach gewährt; dagegen hat sie mit Beschluss vom 18. Januar 2013 seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Kosten einer Schreibkraft und den Beiordnungsantrag zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2013, gerichtete an das DPMA - Gebrauchsmusterstelle -, hat der Antragsteller auf den Beschluss vom 18. Januar 2013 reagiert. Er hat hierbei sinngemäß bedauert, dass er für die Bearbeitung seiner Schutzrechtsanmeldungen anwaltliche Hilfe benötige, und für die Zukunft weitere Beiordnungsanträge angekündigt. Ferner hat er um mehr Hilfe bei der Suche nach vertretungsbereiten Anwälten und um ein Ruhen des Eintragungsverfahrens gebeten.

Die Gebrauchsmusterstelle des DPMA hat die Eingabe des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Januar 2013 behandelt, dieser nicht abgeholfen und die Eingabe dem Bundespatentgericht vorgelegt.

II.

Die Eingabe des Antragstellers vom 31. Januar 2013, gerichtet an das DPMA - Gebrauchsmusterstelle -, stellt keine Beschwerde im Sinne von § 18 Abs. 1 GebrMG dar. Eine Eingabe ist nur dann als Beschwerde gegen eine Entscheidung des DPMA anzusehen, wenn sie den Willen zur Anfechtung der Entscheidung erkennen lässt (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 44; Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 73 Rn. 64, Kubis in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 73 Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zwar gelten auch im Beschwerderecht die allgemeinen, im Prozessrecht bei prozessualen Willenserklärungen zu beachtenden Auslegungsregeln (vgl. BPatGE 46, 211, 213 - „Ermüdungsfreies Computergerät“); diese Regeln rechtfertigen jedoch keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., vor § 73 Rn. 50). Der Antragsteller hat mit seiner Eingabe vom 31. Januar 2013 mit Bedauern nochmals zum Ausdruck bringen wollen, dass er sich nicht in der Lage fühle, Anmeldungen in der vom DPMA geforderten Weise ohne anwaltliche Hilfe adäquat zu bearbeiten. Mit diesem Hinweis verfolgt er in erster Linie das Ziel, die Gebrauchsmusterstelle, deren bisherige Hilfestellung bei der Suche nach einem beiordnungsbereiten Anwalt er offenbar als enttäuschend empfindet, zu mehr Unterstützung zu bewegen. Darüber hinaus hat der Antragsteller in seiner Eingabe herausgestellt, dass er aus den genannten Gründen künftig wohl gezwungen sein dürfte, weitere Anträge auf Beiordnung zu stellen. Aus dieser Ankündigung folgt indessen, dass er den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 18. Januar 2013 akzeptiert hat und dass er von einer bestehenden Anfechtungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen möchte.

Baumgärtner Bayer Eisenrauch Cl

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