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3 StR 63/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 63/17 BESCHLUSS vom 22. August 2017 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR63.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. August 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme, es liege bei beiden Angeklagten jeweils nur eine Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 StGB) vor, ist rechtsfehlerhaft; es beschwert die Angeklagten indes nicht, dass sie nicht wegen mindestens eines weiteren Verstoßes gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB verurteilt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5 ff.).

Becker Gericke RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Berg Spaniol

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Paragraphen in 3 StR 63/17

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4 2 StGB
4 129 StGB
2 1 StGB
1 89 StGB
1 349 StPO

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