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XI ZB 20/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 20/21 BESCHLUSS vom 16. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:161121BXIZB20.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl beschlossen:

Die Musterbeklagte zu 1, die P.

GmbH & Co.

KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 2021 (24 Kap 16/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 20/21) durch den Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat am 19. August 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 27. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und drei Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 27. September 2021 eingegangen.

II.

Nach Anhörung des Musterklägers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die P. GmbH & Co. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagte zu 2 ist weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, weil sie bereits mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2021 dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten ist. Entgegen der in diesem Schriftsatz geäußerten Ansicht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für eine weitere Beteiligung der Musterbeklagten, die nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner ausgewählt werden, deren Beitritt gemäß § 20 Abs. 3 KapMuG erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 4 mwN und vom 12. Februar 2021 - XI ZB 14/20, juris Rn. 2).

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger Menges Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 30.09.2019 - 3 O 382/17 OLG Köln, Entscheidung vom 19.08.2021 - 24 Kap 16/20 - Derstadt

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1 11 KapMuG
1 21 KapMuG
1 575 ZPO

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