Paragraphen in 4 StR 334/20
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3 | 349 | StPO |
2 | 64 | StGB |
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2 | 64 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 334/20 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2020:061020B4STR334.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. April 2020 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich die Strafkammer aus Gründen sachlichen Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 ‒ 4 StR 553/19 Rn. 9 mwN) nicht veranlasst sehen müssen, in den Urteilsgründen eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach
§ 64 StGB zu erörtern, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils jedenfalls eine hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten fernliegt. Dafür, dass von dem Angeklagten, der seit seiner Übersiedelung nach Deutschland im Jahr 2016 unbestraft ist und zuvor in Polen nicht mit Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum aufgefallen war, zukünftig unabhängig von dem der Anlasstat zugrundeliegenden Beziehungsgeflecht zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer Straftaten zu erwarten sind, die auf einen möglichen Hang zum Genuss von Alkohol zurückzuführen sind, bieten die Urteilsgründe keinen tatsächlichen Anhalt.
Da der auf die unterbliebene Entscheidung über eine den Angeklagten beschwerende Maßregelanordnung nach § 64 StGB beschränkte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zu Gunsten, sondern zu Lasten des Angeklagten wirkt, ist der Senat nicht gehindert, die Revision des Angeklagten im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH,
Beschlüsse vom 30. September 1992 ‒ 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; vom 4. November 2009 ‒ 2 StR 434/09; vom 8. Mai 2012 ‒ 3 StR 128/12; vgl. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN).
Sost-Scheible Bartel Bender Quentin Lutz Vorinstanz: Dortmund, LG, 09.04.2020 ‒ 400 Js 349/19 39 Ks 21/19
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3 | 349 | StPO |
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