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1 StR 70/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 70/17 BESCHLUSS vom 4. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:040417B1STR70.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. November 2016 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt. Unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen hat es ihn deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, erweist sich im Übrigen aber als unbegründet.

1. Während die Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen keinen Erfolg haben, zeigt die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, als dieser wegen tateinheitlicher versuchter Nötigung verurteilt worden ist.

Soweit der Angeklagte durch den Einsatz des Schreckschussrevolvers die Diensthandlung – nämlich den Zutritt zum Grundstück und die Nachschau bezüglich einer etwaigen Tierhaltung – hinderte und die Polizeibeamten und den Amtstierarzt zunächst davon abgehalten hat, sein Grundstück zu betreten, hat er zwar neben dem Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt. Da jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck verfolgt, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen (siehe LK-StGB/Rosenau, 12. Aufl., Rn. 89 zu § 113 StGB), tritt der Tatbestand des § 240 StGB aber im Konkurrenzwege zurück. Dies führt dazu, dass § 113 StGB als lex specialis allein anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233 ff. [noch zur alten Rechtslage]; vgl. auch Fahl StV 2012, 623, 624 mwN mit Kritik an der Annahme einer Privilegierung; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 113 Rn. 2). Die tateinheitliche Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung muss daher entfallen.

2. Die dadurch erforderliche Schuldspruchänderung zieht eine Aufhebung des – im Übrigen nicht zu beanstandenden – Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

„Da das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte durch sein Verhalten zwei Straftatbestände erfüllt hat (siehe UA Seite 24), lässt sich nicht ausschließen, dass es zu einer geringeren (Einzel-)Strafe für das abgeurteilte Geschehen vom 7. Oktober 2015 gelangt und auch die sodann mit den Einzelstrafen aus der noch nicht erledigten Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Kissingen zu bildende Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre.“

Dem kann der Senat sich nicht verschließen.

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