18 W (pat) 185/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 185/14 Verkündet am 13. Dezember 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 11 2004 000 694.5
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hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater ECLI:DE:BPatG:2017:131217B18Wpat185.14.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2013 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 1, 3 bis 6, eingegangen am 21. Oktober 2005, Seite 2, eingegangen am 7. September 2009,
- Figuren 1 bis 4, eingegangen am 21. Oktober 2005.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung 11 2004 000 694.5-53 mit der Bezeichnung
„Ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verbesserung der Multi-CPUSystemleistung für Speicherzugriffe“
geht aus einer PCT-Anmeldung (Veröffentlichungsnummer WO 2004/107184 A2) hervor, die am 12. Mai 2004 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 27. Mai 2003 (US 10/446 986) eingereicht worden ist. Die Anmeldung ist durch die Prüfungsstelle für Klasse G06 F des Deutschen Patentund Markenamts mit Beschluss vom 18. September 2013 (Verkündung in Anhörung) zurückgewiesen worden, weil sich die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsanträgen 1 und 2 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben würden, wobei folgende Druckschrift zur Begründung der Zurückweisung herangezogen worden ist:
D6: US 2003 / 0 070 016 A1.
Im Prüfungsverfahren sind außerdem folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1: US 2003 / 0 065 843 A1, D2: DE 199 83 745 T1, D3: US 4 937 791, D4: US 5 923 857 A und D5: US 2003 / 0 074 504 A1.
Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den vorstehend genannten Beschluss.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2013 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 1, 3 bis 6, eingegangen am
21. Oktober 2005,
Seite 2,
eingegangen am
7. September 2009,
- Figuren 1 bis 4, eingegangen am 21. Oktober 2005.
Patentanspruch 1 lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
„Vorrichtung, umfassend:
M1 mehrere CPUs (102, 104), die über einen Speicher-ControllerHub (106) mit einem DRAM-Speicher (108, 406) mit mehreren Speicherbänken gekoppelt sind; M2 wobei jede der CPUs mehrere DRAM-Verfolgungsregister (204) aufweist; M3 wobei jede der CPUs (102, 104) eingerichtet ist, als Antwort auf Empfangen (302) einer Snoop-Adresse (202) von einer der anderen CPUs (102, 104) oder anderen Agenten die Snoop-Adresse (202) mittels eines Bankdekodierers (208) zu dekodieren (304), um eine der Speicherbänke, auf die die andere CPU zugreift, zu bestimmen, und ferner eingerichtet ist, anhand der bestimmten Speicherbank eines der DRAM-Verfolgungsregister (204) zu bestimmen, mehrere Seítenadressenbits der Snoop-Adresse (202) mittels eines Komparators (210) mit dem Inhalt des DRAM-Verfolgungsregisters (204) zu vergleichen (306), um zu bestimmen, ob eine der Snoop-Adresse (202) entsprechende Seite des DRAM-Speichers (108, 406) geöffnet ist, und, falls keine Übereinstimmung vorliegt, eine geöffnete Seite der Speicherbank zu schließen, eine der Snoop-Adresse (202) entsprechende Seite zu öffnen und die Snoop-Adresse (202) in das DRAM-Verfolgungsregister (204) zu laden; und M4 wobei jede der CPUs (102, 104) ferner eingerichtet ist, Adressen ausgehender Transaktionen in einer Transaktionswarteschlange in DRAM-Verfolgungsregister (204), die den Speicherbänken der Adressen der Transaktionen entsprechen, zu laden und die ausgehenden Transaktionen in der Transaktionswarteschlange anhand bereits geöffneter Seiten zu ordnen.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
N1 „Verfahren zur Ausführung in einem System, das mehrere CPUs enthält, wobei jede der CPUs ein oder mehrere DRAM-Verfolgungsregister enthält und folgende Verfahrensschritte ausführen kann:
N2 als Antwort auf Empfangen (302) einer Snoop-Adresse (202) von einer der CPUs (102, 104) oder anderen Agenten Dekodieren der Snoop-Adresse (202), um eine Speicherbank in einem DRAM-Speicher (108, 406) zu bestimmen; N3 Bestimmen eines der DRAM-Verfolgungsregister (204) anhand der bestimmten Speicherbank; N4 Vergleichen (306) mehrerer Seítenadressenbits der Snoop-Adresse (202) mit dem Inhalt des DRAM-Verfolgungsregisters (204), um zu bestimmen, ob eine der Snoop-Adresse (202) entsprechende Seite des DRAM-Speichers (108, 406) geöffnet ist, und, falls keine Übereinstimmung vorliegt, eine geöffnete Seite der Speicherbank zu schließen, eine der Snoop-Adresse (202) entsprechende Seite zu öffnen und die Snoop-Adresse (202) in das DRAM-Verfolgungsregister (204) zu laden; N5 wobei Adressen ausgehender Transaktionen in einer Transaktionswarteschlange in den DRAM-Verfolgungsregistern, die den Speicherbänken der Adressen der Transaktionen entsprechen, geladen werden, und die ausgehenden Transaktionen in der Transaktionswarteschlange anhand bereits geöffneter Seiten umgeordnet werden.“
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die geltenden Ansprüche zulässig und patentfähig sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 sind im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit; auch die übrigen Kriterien zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, 34 und 38 PatG).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft gemäß Beschreibungseinleitung Mikroprozessorsysteme und insbesondere Mikroprozessorsysteme, die mit einem Speicher-Controller über einen Systembus betrieben werden können (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, mittlerer Abs.). Dynamische Direktzugriffsspeicher (DRAMs) könnten demgemäß Speichervorlade-, Aktivierungs-Lese- und Schreiboperationen aufweisen. Insbesondere müsse ein Speicher-Controller, der eine Speicherbank adressiert, zuerst die Speicherbank vorladen; dann müsse die adressierte Seite innerhalb der Bank aktiviert werden, bevor auf die adressierte Spalte auf dieser Seite zum Lesen oder Schreiben zugegriffen werde. Der Zugriff auf eine offene DRAM-Seite („Page Hit") bedeute, dass der Speicher, auf den zugegriffen wird, bereits vorgeladen und aktiviert wurde. Es sei möglich, Lese- und Schreiboperationen auf der DRAM-Seite durchzuführen, ohne den Speicher während jedes Speicherzugriffs vorladen oder aktivieren zu müssen. Wenn auf Daten auf einer anderen als der offenen Seite im Speicher zugegriffen werde („Page Miss"), müsse die aktuell offene Seite geschlossen werden, bevor die neue Speicherseite vorgeladen und aktiviert werden könne, um Zugriff zu ermöglichen. Das Schreiben der alten Seite auf das DRAM und das Vorladen und Aktivieren der neuen DRAM-Seiten nehme Zeit und Speicherbefehlbus-Bandbreite in Anspruch, was wiederum die Zugriffslatenz des Speicherzugriffs erhöhe, woraus sich eine ineffiziente Nutzung des Speicherbusses und ein Leistungsverlust einer Vorrichtung beziehungsweise eines Computers ergebe (vgl. geltende Beschreibung, S. 1 und 2, seitenübergreifender Abs.).
Die der Erfindung zugrundeliegende objektive Aufgabe bzw. das zugrundeliegende technische Problem ist darin zu sehen, eine Vorrichtung und ein Verfahren anzugeben, bei dem Verzögerungen beim Öffnen von Speicherseiten vermieden werden, die durch die Begrenzung der Anzahl von geöffneten Speicherseiten und das damit verbundene notwendige Schließen von bereits geöffneten Speicherseiten entstehen.
Als zuständiger Fachmann wird vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Informationstechnik angesehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Speichersystemen verfügt.
Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Anspruch 1 vorgesehen, dass mehrere CPUs über einen Speicher-Controller-Hub mit einem DRAM-Speicher mit mehreren Speicherbänken gekoppelt sind, wobei jede der CPUs eine Mehrzahl von DRAM-Verfolgungsregistern aufweist (Merkmale M1 und M2). Dass jede der CPUs solche DRAM-Verfolgungsregister ausweist, bedeutet, dass es sich um dezentrale Verfolgungsregister handelt (vgl. Fig. 1 i. V. m. geltender Beschreibung, S. 4 und 5, seitenübergreifender Abs.). Um eine der Speicherbänke zu bestimmen, auf die die andere CPU zugreift, ist jede der CPUs eingerichtet, als Antwort auf das Empfangen einer Snoop-Adresse von einer der anderen CPUs bzw. anderen Agenten die Snoop-Adresse mittels eines Bankdekodierers zu dekodieren. Dabei ist vorgesehen, dass jede der CPUs eingerichtet ist, anhand der bestimmten Speicherbank eines der DRAM-Verfolgungsregister zu bestimmen und mehrere Seítenadressenbits der Snoop-Adresse mittels eines Komparators mit dem Inhalt des DRAM-Verfolgungsregisters zu vergleichen, um zu bestimmen, ob eine der Snoop-Adresse entsprechende Seite des DRAM-Speichers geöffnet ist. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, soll eine geöffnete Seite der Speicherbank geschlossen werden, während eine der Snoop-Adresse entsprechende Seite geöffnet und die Snoop-Adresse in das DRAM-Verfolgungsregister geladen werden soll (Merkmal M3). Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Anspruch 1 außerdem vorgesehen, dass jede der CPUs eingerichtet ist, die entsprechenden Adressen ausgehender Transaktionen in einer Transaktionswarteschlange in DRAM-Verfolgungsregister zu laden und die ausgehenden Transaktionen in der Transaktionswarteschlange anhand bereits geöffneter Seiten zu ordnen (Merkmal M4).
Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Anspruch 2 zudem ein Verfahren vorgesehen, bei dem in einem System mit mehreren CPUs, die jeweils ein oder mehrere DRAM-Verfolgungsregister aufweisen, eine Dekodierung einer Snoop-Adresse als Antwort auf das Empfangen der Snoop-Adresse von einer der CPUs oder anderen Agenten vorgesehen ist, um eine Speicherbank in einem DRAMSpeicher zu bestimmen (vgl. Merkmale N1 und N2). Dabei soll eines der DRAM-Verfolgungsregister anhand von Angaben der Speicherbank bestimmt werden (Merkmal N3). Hierzu ist ein Vergleich mehrerer Seítenadressenbits der Snoop-Adresse mit dem Inhalt des DRAM-Verfolgungsregisters vorgesehen, um zu bestimmen, ob eine – der Snoop-Adresse entsprechende – Seite des DRAM-Speichers geöffnet ist. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist vorgesehen, eine geöffnete Seite der Speicherbank zu schließen und eine der Snoop-Adresse entsprechende Seite zu öffnen sowie die Snoop-Adresse in das DRAM-Verfolgungsregister zu laden (Merkmal N4). Die Adressen ausgehender Transaktionen, die sich in einer Transaktionswarteschlange in den DRAM-Verfolgungsregistern befinden und die den Speicherbänken der Adressen der Transaktionen entsprechen, sollen dabei geladen werden, wobei die ausgehenden Transaktionen in der Transaktionswarteschlange anhand bereits geöffneter Seiten umgeordnet werden (Merkmal N5).
2. Die geltenden Ansprüche und Beschreibungsunterlagen sind zulässig (§ 38 PatG).
Der geltende Anspruch 1 basiert auf den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 1, wobei die Merkmale M1 und M2 jeweils zulässige Konkretisierungen in Bezug auf die Kopplung von mehreren CPUs mit einem DRAM-Speicher sowie in Bezug auf mehrere zugehörige DRAM-Verfolgungsregister darstellen, die der ursprünglichen Beschreibung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Figur 1 offenbart sind (vgl. deutsche Übersetzung der urspr. Beschreibung, S. 3 le. Abs. und S. 4 erster vollst. Abs.). Des Weiteren stellen die Merkmale M3 und M4 des Anspruchs 1 eine zulässige Präzisierung des Anspruchsgegenstands hinsichtlich der jeweiligen DRAM-Verfolgungsregister im Zusammenhang mit Snoop-Adressen und Speicher-Transaktionen dar, die in der ursprünglichen Beschreibung offenbart sind (vgl. deutsche Übersetzung der urspr. Beschreibung a. a. O. und S. 4 dritter Abs. bis S. 5 dritter Abs.).
Der nebengeordnete Anspruch 2 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 21, wobei die Merkmale N1 bis N4 in Bezug auf die CPUs, die Antwort auf den Empfang einer Snoop-Adresse sowie die Bestimmung eines der DRAM-Verfolgungsregister und das Vergleichen mehrerer Seitenadressbits der Snoop-Adresse in zulässiger Weise im Rahmen der ursprünglichen Figur 1 sowie den Figuren 3 und 4 im Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschreibung präzisiert worden sind (vgl. deutsche Übersetzung der urspr. Beschreibung zu Fig. 1 sowie S. 5 le. Abs. bis S. 6 zweiter Abs.). Des Weiteren ist der Anspruch im Hinblick auf zugehörige Transaktionen und deren Umordnung auf Basis des Offenbarungsgehalts der ursprünglichen Beschreibung in zulässiger Weise konkretisiert worden (vgl. deutsche Übersetzung der urspr. Beschreibung, S. 4 dritter Abs. sowie S. 5 erster Abs., zweiter vollst. Satz).
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D6 (§ 3 PatG).
Druckschrift D2, die als nächstliegender Stand anzusehen ist, beschreibt eine Speichervorrichtung mit einem Speicher mit mehreren Speicherbänken („Zahl N von Speicherbänken in einem Mehrbankspeicher 706“), die über einen Bus und eine zentrale „Universalsteuerung 104“ an „Anforderungsgeräte 102“ gekoppelt sind, wobei darauf hingewiesen wird, dass die genannten Anforderungsgeräte Mikroprozessoren darstellen (vgl. Fig. 1B und 7A sowie den zugeh. Text auf S. 13 Z. 1-16, S. 14 Z. 13-20 und S. 22 Z. 22-34). Diese Anforderungsgeräte“ bzw. Mikroprozessoren sind dabei als eine Konfiguration von Bus-Agenten bzw. CPUs anzusehen, wie sie im Merkmal M1 aufgeführt sind. Dabei wird im Zusammenhang mit dem Status von offenen Speicherseiten („OPENPAGE, 1000“) gelehrt, dass Speicherbefehle und folglich auch Speichertransaktionen so geordnet werden können, dass aufeinanderfolgende Befehle nicht auf die gleiche Speicherbank zugreifen (vgl. S. 34 le. Abs. und S. 35 erster Abs. sowie S. 35 le. Abs. bis S. 37 erster Abs. / vgl. Merkmal M4). In Druckschrift D2 findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass jeder der BusAgenten bzw. jeder der Mikroprozessoren bzw. CPUs mehrere DRAM-Verfolgungsregister entsprechend Merkmal M2 aufweist. Im Zusammenhang mit der Bestimmung, ob Speicherseiten offen sind, werden vielmehr „Seitenregister 704“ aufgeführt, die in einer „Seite-Treffer/Fehlschlag-Steuerung 702“ der vorstehend genannten zentralen „Universalsteuerung 104“ enthalten sind (vgl. Fig. 1A-B und Fig. 7A sowie S. 22 Z. 22-34). Auch die Merkmale M3 und M4, die jede der CPUs und jeweils darin enthaltene DRAM-Verfolgungsregister betreffen, kann der Fachmann Druckschrift D2 nicht entnehmen.
Den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 und D3 bis D6 ist ebenfalls kein Hinweis zu entnehmen, dass jede von mehreren CPUs jeweils DRAM-Verfolgungsregister entsprechend Merkmal M2 bzw. entsprechend den Merkmalen M3 und M4 aufweist.
Druckschrift D1 beschreibt dabei einen Snoop-Filter in einem Multiprozessorsystem (vgl. Titel und Abstract sowie Fig. 1 und Abs. [0021]). Der Snoop-Filter bzw. ein Snooping-Vorgang dient hier der Verbesserung bzw. der Erhaltung der Cachespeicher-Kohärenz („cache coherency“) und damit nicht dem Ordnen einer Zugriffsreihenfolge bzw. einer Transaktionswarteschlange auf einen Speicher entsprechend Merkmal M4 (vgl. Abstract und Abs. [0026]). Auch dass jede von mehreren CPUs („CPU 12A-12-H“) entsprechend den Merkmalen M2 bis M4 DRAM-Verfolgungsregister aufweist, ist Druckschrift D1 weder im Hinblick auf die CPUs noch hinsichtlich eines Kohärenz-Kontrollmoduls („coherency control module“) zu entnehmen (vgl. u. a. Titel und Abstract sowie Fig. 1 mit Abs. [0021] und [0022] und Fig. 2 mit Abs. [0026] und [0027]).
Druckschrift D3 offenbart einen Speicher („memory 28“), der an eine CPU gekoppelt ist, welche als ein Bus-Agent angesehen werden kann (vgl. Fig. 11 und Sp. 7 le. Abs. sowie Sp. 8 erster Abs.). Diese CPU weist zwar ein Speicherseiten-Register („page register 32“) auf, in dem aktuell offene Speicherseiten des Speichers („memory 28“) aufgelistet sind (vgl. Sp. 8 Z. 1-12 und Fig. 11). Dass jede von mehreren CPUs entsprechend Merkmal M2 bzw. entsprechend den Merkmalen M3 und M4 DRAM-Verfolgungsregister aufweist, kann der Fachmann Druckschrift D3 jedoch ebenfalls nicht entnehmen, insbesondere da die Verwendung der Speicherseitenregister nicht dem Ordnen von Transaktionen entsprechend Merkmal M4, sondern der Wahl des Speicherzugriffsmodus („static column mode“) dient (vgl. Abstract).
Druckschrift D4 offenbart im Hinblick auf die vorliegende Patentanmeldung lediglich, dass ein Speicher (u. a. „cache memory“) an eine Konfiguration von Agenten („cluster 201 and 202 of agents“) gekoppelt ist, welche auch als BusAgenten angesehen werden können, da diese Agenten jeweils Anforderungen über einen Bus austauschen (vgl. Fig. 2 und Sp. 4 Z. 35-56). In Bezug auf eine Ausgestaltung einer Vorrichtung gemäß Merkmal M2 mit mehreren DRAMVerfolgungsregistern in mehreren CPUs sowie im Hinblick auf die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 gibt es jedoch keine weiteren Hinweise.
Druckschrift D5 beschreibt einen Datenbus-Scheduler („DRAM bus scheduler“) für einen Speicher, der verfolgt, ob ein Datenbus für einen Lese- oder Schreibvorgang auf einem DRAM-Speicher genutzt worden ist (vgl. u. a. Abs. [0029] sowie Fig. 5). DRAM-Verfolgungsregister gemäß Merkmal M2 sowie die Auswertung von Snoop-Adressen oder ein Umordnen von Speichertransaktionen entsprechend den Merkmalen M3 und M4 sind Druckschrift D5 dabei auch nicht zu entnehmen.
Druckschrift D6, die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde gelegen hat, beschreibt einen Snoop-Filter in einem Multiprozessor-Bussystem mit mehreren Prozessoren bzw. CPUs, die an einen Hauptspeicher mit Speichersegmenten („segment of main memory designated as 24A-24E“) gekoppelt sind (vgl. Fig. 1 sowie Abs. [0018] und [0021]). Dass jeder der Prozessoren bzw. jede der CPUs DRAM-Verfolgungsregister entsprechend Merkmal M2 umfassen, ist Druckschrift D6 ebenfalls nicht zu entnehmen. Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die weiteren Merkmale M3 und M4 des Anspruchs 1, die Druckschrift D6 nicht zu entnehmen sind, zumal diese auf Verbesserungen der Cache-Kohärenz und damit nicht auf ein Umordnen von Speicher-Transaktionen im Sinne des Merkmals M4 abzielt (vgl. Abstract und Abs. [0026]).
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie zuvor bereits ausgeführt, kann der Fachmann dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D6 keinen Hinweis entnehmen, dass jede von mehreren CPUs mit mehreren DRAM-Verfolgungsregistern auszubilden ist (vgl. insbesondere die vorstehenden Ausführungen zu Merkmal M2 wie auch zu Merkmal M3). Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D6 führt damit nicht zu einer Vorrichtung mit den Merkmalen M2 und M3, auf die es im Stand der Technik keinen Hinweis gibt. Ein solcher Anspruchsgegenstand ist dem Fachmann auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher patentfähig.
5. Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 2 ist ebenfalls neu gegenüber dem Stand der Technik (§ 3 PatG).
Wie zuvor unter Ziffer 3 bezüglich den Merkmalen M2 und M3 ausgeführt, ist keiner der Druckschriften D1 bis D6 ein Hinweis zu entnehmen, mehrere CPUs jeweils mit einem oder mehreren DRAM-Verfolgungsregistern auszubilden. Dementsprechend ist auch keiner der Druckschriften D1 bis D6 ein Hinweis auf ein Verfahren für ein System mit mehreren CPUs entnommen werden, die jeweils ein oder mehrere DRAM-Verfolgungsregister enthalten, wobei jede CPU mitsamt den Verfolgungsregistern die Verfahrensschritte N2 bis N5 ausführt (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 3 und die dort genannten Zitatstellen bzgl. den Druckschriften D1 bis D6, die hier in gleicher Weise gelten).
6. Der Gegenstand des geltenden nebengeordneten Patentanspruchs 3 beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Wie vorstehend ausgeführt, kann der Fachmann dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D6 keinen Hinweis auf ein Verfahren bezüglich einem System mit mehreren CPUs entnehmen, die entsprechend Merkmal N1 jeweils ein oder mehrere DRAM-Verfolgungsregister enthalten, wobei jede CPU mitsamt Verfolgungsregistern die Verfahrensschritte N2 bis N5 ausführen kann. Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D6 führt damit nicht zu einem Verfahren mit den Merkmalen N1 bis N5 des Anspruchs 2. Ein solches Verfahren ist dem Fachmann auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht nahegelegt.
Auch der Gegenstand des geltenden Anspruchs 2 beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher patentfähig.
7. Da die vorgelegten Unterlagen auch den Anforderungen des § 34 PatG genügen, war das Patent im Umfang der geltenden Ansprüche 1 und 2, der geltenden Beschreibung sowie der geltenden Figuren zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater Pr