Paragraphen in 21 W (pat) 47/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 47/12 Verkündet am 14. Juli 2015
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 032 382.3-22 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 62 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 2012 aufgehoben und das Patent 10 2006 032 382 erteilt.
Bezeichnung: „Feuerschutzvorrichtung zum Abschotten eines elektrischen Geräts“
Anmeldetag: 13. Juli 2006.
Die innere Priorität der Anmeldung 20 2005 011 991 vom 30. Juli 2005 ist in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
- Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015
- Beschreibung, Seiten 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015
- 1 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe I
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 032 382 wurde am 13. Juli 2006 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 202005011991 vom 30. Juli 2005 mit der Bezeichnung „Feuerschutzvorrichtung zum Abschotten eines elektrischen Geräts“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 12. April 2007.
Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 WO 90/00422 A1 D2 DE 20 2005 000 174 U1 D3 DE 199 25 722 A1 in Betracht gezogen worden.
Im Erstbescheid vom 24. Oktober 2006 hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass die im ursprünglichen Anspruch 1 beanspruchte Feuerschutzeinrichtung gegenüber den Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
In seiner Eingabe vom 3. Januar 2007 widerspricht der Anmelder der Auffassung der Prüfungsstelle und beantragt weiterhin die Patenterteilung auf Grundlage der ursprünglichen Ansprüche.
Im weiteren Prüfungsbescheid vom 14. Juli 2008 hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sogar nicht neu sei gegenüber der Druckschrift D1, wenn man die durch den Schutzumfang der Patentansprüche der D1 möglichen Varianten berücksichtige. Zusätzlich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 aufgrund einer Kombination der Druckschriften D1 und D3 nicht erfinderisch.
In seiner Eingabe vom 22. Juli 2008 reicht der Anmelder neue Ansprüche 1 bis 10 sowie eine überarbeitete Beschreibung ein. Seiner Meinung nach sei eine so definierte Haltevorrichtung durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Hilfsweise beantragt der Anmelder die Anberaumung einer Anhörung.
Im weiteren Prüfungsbescheid vom 13. Februar 2012 hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass es der Anmelder in seiner Bescheidserwiderung versäumt habe, die Offenbarung der in den Patentansprüchen vorgenommenen Änderungen detailliert nachzuweisen, so dass prinzipiell Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der eingereichten Patentansprüche bestünden. Aber auch ein zulässiger Anspruch 1 würde nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Denn dessen Gegenstand ergäbe sich aus einer nahe liegenden Kombination der Entgegenhaltungen D2 und D3. Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Anhörung des Anmelders hat sie sich nicht geäußert.
In seiner Eingabe vom 29. Mai 2012 reicht der Anmelder einen überarbeiteten Anspruch 1 ein und führt aus, dass dieser sich sowohl aus der ursprünglichen Offenbarung ergebe als auch erfinderisch sei. Seiner Meinung nach ergebe sich der Gegenstand des Anspruch 1 nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften D2 und D3. Für den Fall, dass die Prüfungsstelle einer Erteilung grundsätzlich nicht näher treten könne, bittet der Anmelder um Zurückweisung durch Beschluss, damit die Sache im Rahmen einer Beschwerde vor dem Bundespatentgericht anhängig gemacht werden könne.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 62 C hat die Anmeldung mit Beschluss vom 6. August 2012 zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen die mit Eingabe vom 29. Mai 2012 eingereichten Ansprüche 1 bis 10 zugrunde. Zur Begründung ist ausgeführt, dass zwar der Anspruch 1 unzulässig erweitert sei, dies jedoch dahingestellt bleiben könne, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die beanspruchte Feuerschutzvorrichtung ergäbe sich in naheliegender Weise aus einer Kombination der Durchschriften D2 und D3.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der sein Patentbegehren zuletzt mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 gestellten Antrag weiterverfolgt. Er beantragt,
den angegriffenen Beschluss vom 6. August 2012 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015
- Beschreibung, Seiten 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015
- ein Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 eingereichte Anspruch 1 lautet gegliedert:
M1 Feuerschutzvorrichtung (10) zum Abschotten eines elektrischen Geräts (50), mit M2 - einem gasundurchlässigen, hitzebeständigen Vorhang (30), M3 - einer Haltevorrichtung (20), M3a die den Vorhang (30) in einer ersten, den Zugang zu dem Gerät erlaubenden Position rückhält M3b und bei Freigabe dem Vorhang (30) ein Einnehmen einer das Gerät (50) abschottenden zweiten Position erlaubt und M4 - einen auf die Haltevorrichtung wirkenden Rauchmelder,
dadurch gekennzeichnet, M5 dass die Haltevorrichtung (20) M5a - oberhalb des Geräts (50) an einer Wand kippbar befestigt ist und M5b - sich in der ersten Position in einer vertikalen Richtung und in einer zweiten Position in einer horizontalen Richtung erstreckt M6 und eine die Haltevorrichtung (20) in der ersten, sich in der vertikalen Richtung erstreckenden Position verschließende und die Haltevorrichtung (20) in der zweiten, sich horizontal erstreckenden Position freigebende Tür (40) vorgesehen ist.
Bezüglich der Unteransprüche 2-9 wird auf die Akte verwiesen.
II
1. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat mit den dem Patentbegehren nun zugrundeliegenden Unterlagen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur antragsgemäßen Erteilung des Patentes.
2. Die Anmeldung betrifft gemäß der Beschreibung (vgl. Offenlegungsschrift, Anspruch 1 i. V. m. Abs. [0001]) eine Feuerschutzvorrichtung zum Abschotten eines elektrischen Geräts, um brandgefährdete Gegenstände, die üblicherweise in durch Türen und/oder Tore rauchdicht abgetrennten Räumen aufgestellt werden müssen, auch an Orten aufzustellen, die als Fluchtweg dienen.
Bekannte Feuerschutzvorrichtungen nehmen viel Platz in Anspruch und lassen sich als dominierendes Element nur schlecht in die Innenausstattung eines Raums, in dem ein derartiger brandgefährdeter Gegenstand aufgestellt ist, integrieren (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0002]).
Gemäß Beschreibung (Abs. [0003]) liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Feuerschutzvorrichtung bereitzustellen, die nur wenig Platz in Anspruch nimmt und sich in die Inneneinrichtungselemente eines Raums einfügt. Gegenüber der Druckschrift DE 20 2005 000 174 U1 (D2), die auf einer vorveröffentlichten Gebrauchsmusteranmeldung des Anmelders beruht und den der Erfindung nächstkommenden Stand der Technik darstellt, stellt sich darüber hinaus die objektive Aufgabe, eine Feuerschutzvorrichtung anzugeben, die einerseits den Benutzer eines abzuschottenden elektrischen Gerätes nicht behindert und andererseits ein Abschottvolumen mit möglichst kleinem freien Luftvolumen bereitstellt, um die Ausbreitung eines Brands zuverlässig zu verhindern bzw. den Brand sicher zu ersticken.
Die vorgenannten Aufgaben sollen durch eine Feuerschutzvorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 gelöst werden.
Die erfindungsgemäße Feuerschutzvorrichtung 10 ist in der vertikalen Ruheposition durch eine Tür 40 verschlossen, die sich bei Detektion einer von dem Gerät 50 ausgehenden Rauchentwicklung öffnet und einen Vorhang 30 freigibt. Dies geschieht durch Verkippen der in der Ruheposition vertikal angeordneten Haltevorrichtung 20 in eine horizontale Position, unter Freigabe des das Gerät 50 abschottenden Vorhanges 30 (vgl. die Figuren 1 bis 5, Abs. [0013]-[0015]).
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw. Verfahrenstechnik mit Schwerpunkt Brandschutz an, der über berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Brandschutztechnik verfügt. 3. Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 sind ursprünglich offenbart. Der geltende Anspruch 1 gründet auf dem ursprünglichen Anspruch 1 (Merkmale M1-M5b) und dem ursprünglichen Anspruch 3 (Merkmal M6). Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4 bis 10, wobei die Nummerierung der Ansprüche und die Rückbezüge angepasst sind.
4. Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 ist im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig.
4.1 Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt die Kombination der Merkmale M5b und M6 des geltenden Patentanspruchs 1.
a) In der Druckschrift D1 ist eine Feuerschutzvorrichtung (shield apparatus 20) zum Abschotten eines elektrischen Geräts (hifi equipment 5) beschrieben (Fig. 811, S. 4 vierter Abs. bis S. 5 erster Abs.) [= Merkmal M1], mit einem gasundurchlässigen, hitzebeständigen Vorhang (flexible planar sheets 22; S. 3 vorletzter Abs.: „… and the sheet 12 generally shield the article 1 from heat radiated from a nearby fire …“) [= Merkmal M2], einer Haltevorrichtung (shelter housing 21; doors 24) [= Merkmal M3], die den Vorhang in einer ersten, den Zugang zu dem Gerät erlaubenden Position rückhält (S. 4 letzter Abs.: „The sheets 22 are retained in the stored configuration by a retaining means 23 comprising doors 24 and a heat fusible link 25“) [= Merkmal M3a] und bei Freigabe dem Vorhang ein Einnehmen einer das Gerät (hifi equipment 5) abschottenden zweiten Position erlaubt (S. 4 letzter Abs.: „When the link 25 is caused to break, the sheets 22 unfold or unroll due to gravity into a extended configuration“) [= Merkmal M3b], und einen auf die Haltevorrichtung (shelter housing 21; doors 24) wirkenden Rauchmelder (S. 4 dritter Abs.: „As such all the items could be connected to a fire detection means and be simultaneously released into the extended configuration when triggered by a predetermined signal“; Anspruch 12: “fire alert system”) [= Merkmal M4].
Die Feuerschutzvorrichtung (shield apparatus 20) der D1 weist als Haltevorrichtung ein oberhalb des Geräts (hifi equipment 5) an einer Wand (ceiling) befestigtes Schutzgehäuse (shelter housing 21; Fig. 8-11) auf, das die hitzebeständigen Vorhänge aufnimmt (S. 4 letzter Abs.: „The shelter housing 21 houses at least three flexible planar sheets 22 in a stored position“). Die Vorhänge werden mittels eines Rückhaltemechanismus (retaining means 23), der schwenkbare (= kippbare) Türen (doors 24; Fig. 10 u. 11) aufweist, in ihrer Ruheposition zurückgehalten (vgl. a. a. O.: „The sheets 22 are retained in the stored configuration by a retaining means 23 comprising doors 24 …“) [= Merkmale M5 und M5a]. In der Ruheposition (= erste Position) der Vorhänge erstrecken sich diese Türen (doors 24) horizontal (vgl. Fig. 10) und nicht vertikal, wie im Merkmal M5b beansprucht. Die Vorhänge werden durch Kippen der Türen (doors 24) in eine Position (= zweite Position), in der diese sich vertikal und nicht horizontal (wie im Merkmal M5b beansprucht) erstrecken, freigegeben. Eine Türe, die zudem die Haltevorrichtung (retaining means 23; doors 24) selbst in der ersten Position verschließt und in der zweiten Position freigibt (= Merkmal M6), ist in der D1 nicht offenbart.
b) Aus der Gebrauchsmusterschrift D2 ist eine Feuerschutzvorrichtung 10 zum Abschotten eines elektrischen Geräts 50 bekannt (vgl. Anspruch 1, Fig. 1 bis 3, Abs. [0019] bis [0025]) [= Merkmal M1], mit einem gasundurchlässigen, hitzebeständigen Vorhang 30 [= Merkmal M2], einer Haltevorrichtung 20 [= Merkmal M3], die den Vorhang 30 in einer ersten, den Zugang zu dem Gerät erlaubenden Position rückhält (Anspruch 1) [= Merkmal M3a] und bei Freigabe dem Vorhang 30 ein Einnehmen einer das Gerät 50 abschottenden zweiten Position erlaubt (Anspruch 1) [= Merkmal M3b] und einen auf die Haltevorrichtung 20 wirkenden Rauchmelder (Abs. [0022]: „… wirkt der Rauchmelder derart auf die den Vorhang 30 rückhaltende Halteeinrichtung 20 ein, dass die Halteeinrichtung 20 den Vorhang 30 freigibt“) [= Merkmal M4]. Wie in den Figuren 1 bis 3 dargestellt, ist die Haltevorrichtung 20 oberhalb des Geräts 50 an einer Wand befestigt [= Merkmale M5 und M5a ohne „kippbar“].
Die beanspruchte Feuerschutzvorrichtung unterscheidet sich von der Feuerschutzvorrichtung nach der Schrift D2 des Weiteren dadurch, dass die Haltevorrichtung sich in der ersten Position in einer vertikalen Richtung und in einer zweiten Position in einer horizontalen Richtung erstreckt (Merkmale M5b). Außerdem zeigt die D2 auch keine die Haltevorrichtung 20 in der ersten Position verschließende und in der zweiten Position freigebende Tür, wie im Merkmal M6 beansprucht.
c) Die Offenlegungsschrift D3 zeigt eine Feuerschutzeinrichtung für langgestreckte Innenräume, bspw. Tunnels 1, 2 (vgl. Anspruch 1, Fig. 1, Sp. 4 Z. 16 bis 51) [= Merkmal M1], mit einem an einer Innenwand des Tunnels angebrachten Trag- und Führungselement mit bspw. einer Fahrschiene 4 zum Fahren eines quer zur Tunnellängsachse sich erstreckenden Gehäusekastens 6 (= Haltevorrichtung) [= Merkmal M3], welcher einen gefalteten oder gerollten Rauch- und/oder Feuerschutzvorhang beinhaltet [= Merkmal M2]. In Figur 1 ist ein zweiter fahrbarer Gehäusekastens 6' gezeigt, so dass im Brandfall die beiden Feuerschutzvorhangkästen 6, 6' an den Brandherd herangerufen und vor und hinter diesem positioniert werden können. Anstelle einer Fahrschiene kann, wie in Figur 3a gezeigt, auch ein Tragseil 4' zum Fahren einer Feuerschutzeinheit 6a dienen, welche aus zwei je einen gefalteten Feuerschutzvorhang beinhaltenden Kästen 6a', 6a'' besteht, die über ein Scharnier 29 gelenkig miteinander verbunden sind und auseinandergeklappt werden können (Fig. 3b u. 3c, Sp. 7 Z. 47 bis 59). Die Feuerschutzeinheit 6a ist mit einer Gleitöse 30 sowie mit eine weitere Öse bildenden Greifteilen 31 am Seil 4' befestigt, und kann somit verfahren werden, ohne den Zugang zu bspw. einzelnen Tunnelabschnitten mit darin bspw. enthaltenen Fahrzeugen 21, 25 (Fig. 2) zu beschränken [= Merkmal M3a ohne „Gerät“]. Bei Erreichen ihrer Sollposition geben die Greifteile 31 das Seil 4' frei, wodurch die Einheit 6a aus einer horizontalen Lage (strichliert in Fig. 3b gezeigt) durch Schwenken um die Öse 30 in eine vertikale Lage gelangt (Fig. 3b, Sp. 7 Z. 65 bis Sp. 8 Z. 10). Die Öse 30 ist an einem zwischen den Kästen 6a', 6a'' angeordneten Hängeteil 32 befestigt, mit dem die Kästen 6a', 6a'' verbunden sind. Beim Auseinanderklappen der Kästen 6a', 6a'' wird ein schirmartiges Abschottungsgebilde 11a bzw. 11b aufgespannt (Fig. 3c, Sp. 8 Z. 11 bis 28). Auf Befehl können weitere Vorhangteile 11c, 11d aus den Kästen 6a', 6a'' freigegeben werden so dass schließlich eine Abschottung mit gerundeter Oberseite entsteht (Fig. 3d, Sp. 8 Z. 29 bis 42) [= Merkmal M3b]. Als Brandmelder kann ein Sensorkabel 15 mit Brandmeldesensoren 16 (Fig. 1) oder auch eine Spektralkamera 41 dienen, die bei extremen Abweichungen vom normalen spektralen Erscheinungsbild einen Alarm abgibt, worauf sich die Abschotteinheit auf den festgestellten Brandherd zubewegt (S. 9 Z. 14 bis 25).
- 13 Anstelle des Sensorkabels 15 können auch einzelne Temperatur-, Rauch- oder andere Sensoren für einen Brand entlang des Innenraumes verteilt sein [= Merkmal M4].
Der den Rauch- bzw. Feuerschutzvorhang aufnehmende Gehäusekasten 6a‘, 6a‘‘ (= Haltevorrichtung) ist mittels der Gleitöse 30 und der Greifteile 31 am Tragseil 4' unterhalb der Tunneldecke zunächst von einer horizontalen (= erste Position) in eine vertikale Lage (= zweite Position) kippbar befestigt (Fig. 3a u. 3b, Sp. 7 Z. 65 bis Sp. 8 Z. 10) [= Merkmale M5 u. M5a]. Beim nachfolgenden Auseinanderklappen der Kästen 6a', 6a'' gelangen diese wieder in eine horizontale Position (Fig. 3c, 3d). Diese horizontale Endposition ist aber nicht die beanspruchte zweite Position gemäß Merkmal M5b, sondern eine dritte Position. Der Gehäusekasten 6a‘, 6a‘‘ erstreckt sich somit nicht in der ersten Position in vertikaler und in der zweiten Position in horizontaler Richtung, wie im Merkmal M5b beansprucht. Darüber hinaus zeigt die D3 auch keine den Gehäusekasten 6a‘, 6a‘‘ (= Haltevorrich- tung) in der ersten Position verschließende und in der zweiten Position freigebende Tür, wie im Merkmal M6 beansprucht.
4.2 Da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften die Kombination der Merkmale M5b und M6 des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt, können diese Druckschriften dem Fachmann auch keine Anregung geben, um zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zu gelangen. Auch durch sein allgemeines Fachwissen wird dem Fachmann nicht nahegelegt, bei einer Feuerschutzvorrichtung die Haltevorrichtung eines gasundurchlässigen, hitzebeständigen Vorhangs so oberhalb eines abzuschottenden Geräts kippbar zu befestigen, dass sie sich in einer ersten Position in einer vertikalen Richtung und in einer zweiten Position in einer horizontalen Richtung erstreckt, und zudem eine die Haltevorrichtung in der ersten Position verschließende und in der zweiten Position freigebende Tür aufweist.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist daher nicht nur neu sondern beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
5. Die Unteransprüche werden von der Patentfähigkeit des Anspruchs 1, auf den sie direkt bzw. indirekt rückbezogen sind, getragen. Auch die übrigen Unterlagen entsprechen den an sie zu stellenden Anforderungen.
III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus- übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Häußler Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth Pü
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen