Paragraphen in VIII ZR 101/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 66 | GKG |
1 | 125 | BGB |
1 | 1 | GKG |
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1 | 125 | BGB |
1 | 1 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 101/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZR101.18.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018122455 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurde die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landgerichts Potsdam als unzulässig verworfen, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Ausgehend von einem Streitwert bis 500 € wurden hierfür Kosten in Höhe von 70 € angesetzt.
Der Beklagte schickte die ihm übersandte Kostenrechnung unter anderem mit den Bemerkungen "Zurückweisung", "Fehlendes Vertragsverhältnis!", "Nichtigkeit wegen Formmangel § 125 BGB" und "Nichtigkeit des Verwaltungsaktes" zurück.
II.
Die Rücksendung der Kostenrechnung ist vorliegend als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu werten (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Juni 2014 - XI E 1/14, juris Rn. 4). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).
III.
Die zulässige Erinnerung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Ungeachtet ihres genauen Inhalts betreffen die schlagwortartigen Einwände des Beklagten nicht den Kostenansatz. Zudem ist dieser zutreffend, da die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten aus der niedrigsten Streitwertstufe (bis 500 €) gemäß Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG mit 70 € korrekt angesetzt wurden.
IV.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 22.09.2016 - 26 C 302/15 LG Potsdam, Entscheidung vom 05.01.2018 - 13 S 88/16 -
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4 | 66 | GKG |
1 | 125 | BGB |
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