Paragraphen in 4 StR 401/18
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1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 401/18 BESCHLUSS vom 8. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung, soweit es ihn betrifft, auf den Betrag in Höhe von 6.740 EUR beschränkt und im Übrigen von einer Einziehung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR401.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich erwogen, ob D. – ohne Zwischenerwerb des Angeklagten – direkt von dem gesondert Verfolgten S. beliefert worden sein könnte. Eine solche Geschehensvariante lag in Ansehung der Spurenlage auf dem Verpackungsmaterial des sichergestellten Rauschgifts nicht fern.
Dies erweist sich aber mit Blick auf die noch hinreichend dargelegten Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters, dass die Ermittlungen, insbesondere die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung, keine Anhaltspunkte für Kontakte zwischen D. und S. ergeben hätten, nicht als durchgreifend lückenhaft.
Die allein bei der Strafrahmenwahl angestellte strafschärfende Erwägung, es habe „die Gefahr“ bestanden, „dass das Marihuana in den Verkehr gelangt“ ist, begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gefahr, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, kennzeichnet – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat – den Normalfall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und ist daher kein tauglicher Strafschärfungsgrund (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 4 StR 100/18). Der Senat schließt jedoch aus, dass die Strafrahmenwahl auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht, da die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der erheblichen Betäubungsmittelmenge und der teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten fern lag.
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