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III ZB 63/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 63+64/15 BESCHLUSS vom 12. August 2015 in dem Erinnerungsverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wöstmann als Einzelrichter am 12. August 2015 beschlossen:

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. März 2015 (Kostenrechnung vom 1. April 2015 Kassenzeichen 780015112752) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg.

Über sie entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, juris Rn. 3 ff).

Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - IX ZB 8/15, Rn. 2 mwN). Der Kostenansatz in Höhe von 240 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1826 GKG ist für jede der von dem Kostenschuldner eingelegten Rechtsbeschwerden eine Festgebühr von 120 € angefallen, so dass der Kostenansatz von 240 € richtig ist.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Wöstmann Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 17 C 5137/14 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.01.2015 - 11 S 6540/14 -

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