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XI ZR 479/15

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 479/15 BESCHLUSS vom 12. April 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120416BXIZR479.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 192.616 €.

Gründe: 1 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 a) Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO bis zum 1. Februar 2016 verlängert worden. Innerhalb dieser Frist ist keine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung eingegangen. Die in dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 1. Februar 2016 enthaltene Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.

b) Ein Gesuch der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

Zwar ist einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der zu wahrenden Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2012 - IX ZB 285/11, juris Rn. 5, vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 27. August 2014 - XII ZB 394/13, juris Rn. 16, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2 und vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2, jeweils mwN).

Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin nicht. Am letzten Tag der verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar ein Telefax des zweitinstanzlichen Prozessvertreters der Klägerin eingegangen. Dieses enthielt aber lediglich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die Anlagen dazu sind erst am 11. März 2016 und damit verspätet eingereicht worden.

2. Da die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verstrichen ist, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin auf deren Kosten als unzulässig zu verwerfen.

Ellenberger Derstadt Maihold Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.06.2014 - 15 O 83/10 OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2015 - 13 U 97/14 -

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