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IX ZR 314/16

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 314/16 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:141217BIXZR314.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Klageforderung richtet, und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.034.297,63 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Klageforderung wendet. Bejaht ein Urteil das Bestehen der Klageforderung und der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, enthält dies zwei prozessual selbständige Elemente des Streitstoffes (BGH, Urteil vom 3. November 1989 - V ZR 143/87, BGHZ 109, 179, 189). Damit fallen in der Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Elemente an, gegen die ein Rechtsmittel durch die beschwerte Partei eingelegt worden ist (BGH, aaO). Fehlt es an einem Rechtsmittel, wird der entsprechende Teil des Streitstoffes rechtskräftig. So liegt der Streitfall, weil die Beklagte gegen die die Klageforderung zusprechende Entscheidung des Landgerichts keine Berufung eingelegt hat. Der Schriftsatz der Beklagten vom 5. Dezember 2017 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Hinsichtlich der Aufrechnungsforderung und der Hilfswiderklage ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 17.05.2016 - 10 O 109/15 OLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2016 - 16 U 91/16 -

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