Paragraphen in 2 StR 649/24
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2 | 46 | RVG |
1 | 143 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 649/24 BESCHLUSS vom 15. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Antrag des Pflichtverteidigers nach § 46 Abs. 2 RVG ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR649.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2025 beschlossen:
Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B. aus J. vom 1. Juli 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 27. August 2025 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.
Gründe:
Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 – 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel werden für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich.
Menges Schmidt Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 01.07.2024 - 10 KLs 620 Js 25070/22
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1 | 143 | StPO |
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