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19 W (pat) 3/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 009 297.3

(hier: Verfahrenskostenhilfe) …

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I

Der Antragsteller hat für seine am 1. Juni 2013 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Generator-Motor-Kreislauf-Perpetuum-Mobile mit Scheibe“

mit ebenfalls am 1. Juni 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schreiben vom selben Tag Verfahrenskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit zugehörigen Belegen eingereicht.

Nach Erlass eines Zwischenbescheids vom 1. August 2013 hat die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 11. November 2013 (Erstellungsdatum 6. November 2013) die beantragte Verfahrenskostenhilfe verweigert. Es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents (§ 130 Abs. 1 PatG). Die beanspruchte Vorrichtung solle mehr Energie erzeugen als sie aufnehme, was dem allgemein bekannten Gesetz von der Erhaltung der Energie widerspreche. Dem Gegenstand der Anmeldung fehle es an der Brauchbarkeit, die gestellte Aufgabe zu lösen; er sei daher keine dem Patentschutz zugängliche Erfindung im Sinn des § 1 PatG.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 5. Dezember 2013. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Energieerhaltungssatz nur für Ausschnitte von sich abschwächenden Energiekreisläufen gelte. Sein Modell erzeuge keine Energie, sondern führe Energie im Kreislauf und weise eine Energieerhöhung bzw. Verstärkung auf. Sein Modell sei natürlich ein Perpetuum Mobile, weil es ohne Energiezufuhr von außen auskomme.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG). Eine Gebühr fällt für Beschwerden in Verfahrenskostenhilfe-Sachen nicht an (Ziff. 401 300 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da die Patentabteilung zu Recht die beantragte Verfahrenskostenhilfe verweigert hat.

2. Ein Anmelder erhält im Verfahren zur Erteilung des Patents Verfahrenskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für das Erteilungsverfahren nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint (§§ 129, 130 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 116 ZPO).

2.1 Anzeichen dafür, dass die Anmeldung mutwillig erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Auch ist die Bedürftigkeit des Anmelders zu bejahen. …

2.2 Es besteht jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 PatG), wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt.

2.2.1 Gegenstand der Anmeldung ist ein „Generator-Motor-Kreislauf-PerpetuumMobile mit Scheibe“ (vgl. Titel). In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass mit der Erfindung eine dezentrale Energieerzeugung möglich sei, die Überlandnetze überflüssig mache (Beschreibung, Seite 1, Absatz 1). Offenbar soll die Erfindung elektrische Energie erzeugen.

Der (Energie-)Erhaltungssatz der Physik wird zwar nicht bestritten, sondern sogar genannt; er sei jedoch „nur ein Ausschnitt aus dem Energiegeschehen auf der Erde und im Weltall“ (Beschreibung, Seite 1, Absatz 2). Der Anmelder will offenbar zum Ausdruck bringen, dass der Energieerhaltungssatz für seine Maschine nicht gelte.

Die Erfindung bilde die Energiekreisläufe nach, bei denen eine Verstärkung eintrete (Beschreibung, Seite 1, Absatz 3).

Im restlichen Teil der Beschreibung wird die Erfindung im Wesentlichen so angegeben, wie sie auch aus dem einzigen Anspruch ersichtlich ist. Konstruktiv umfasst die beanspruchte Maschine die folgenden Teile:

- eine kreisrunde, auf einer (ersten) Welle zentrisch montierte Scheibe, auf der ein Zahnriemen läuft,

- einen Generator, der mittels einer Zahnradverbindung mit der (ersten) Welle, die die Scheibe trägt, verbunden ist, und

- einen (Elektro-)Motor mit einer (zweiten) Welle; auf dieser (Motor-)Welle befindet sich ein Zahnrad, welches in den um die Scheibe verlaufenden Zahnriemen eingreift.

Generator und (Elektro-)Motor sind nicht nur mechanisch über den Zahnriemen, sondern auch elektrisch miteinander gekoppelt, d. h. der vom Generator erzeugte Strom wird zum Antrieb des Motors genutzt.

Zudem wird eine Dimensionierungsvorschrift genannt: Das Verhältnis der Drehmomente bzw. der Drehzahlen von Motor und Generator müsse immer größer sein als das Verhältnis der Radien, an denen die Zahnräder von Generator und Motor an die Scheibe eingriffen. Wenn diese Vorschrift erfüllt sei, trete eine ständige Drehzahlerhöhung der Scheibe ein. Im Fall von gleichen Verhältnissen drehe die Maschine mit gleicher Drehzahl.

Nicht explizit ausgeführt ist der Mechanismus der angestrebten Energieentnahme. Aufgrund der Angaben in der Beschreibungseinleitung liest der Fachmann jedoch mit, dass von dem Generator die „überschüssige“ elektrische Energie abgeführt werden soll, so dass trotz solcher Verhältnisse (der Drehmomente bzw. Drehzahlen zu den genannten Radien), die eigentlich zu immer weiter steigenden Drehzahlen führen müssten, sich ein stabiler Arbeitspunkt mit einer konstanten Drehzahl einstellt.

Gestartet werde die Maschine mit einer Handkurbel, also durch Energiezufuhr von außen.

2.2.2 Bei dem Gegenstand der Anmeldung handelt es sich um keine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG, da die zugrundeliegende Lehre gegen den Energieerhaltungssatz verstößt und daher objektiv nicht realisierbar ist.

Außer bei dem Startvorgang wird der in der Anmeldung beschriebenen Maschine keine Form von Energie von außen zugeführt. Dennoch soll sie in der Lage sein, nicht nur die unvermeidlichen inneren Verluste auszugleichen, sondern darüber hinaus Energie zu „verstärken“, d. h. zu erzeugen und nach außen abzuführen. Dies verstößt ganz klar gegen den Energieerhaltungssatz und stellt daher nach der ständigen Rechtsprechung keine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät).

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die in der Beschreibung genannte Aufgabe der Energieerzeugung mit Hilfe eines Perpetuum-Mobile nicht die objektiv zu lösende Aufgabe wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 – X ZR 200/99,

GRUR 2003, 693 – Hochdruckreiniger; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung), lässt sich der Anmeldung kein Gegenstand entnehmen, der patentfähig sein könnte. Denn die beschriebene mechanische und elektrische Verkopplung eines Generators mit einem Elektromotor ist als solche aus dem von der Patentabteilung genannten Stand der Technik bekannt, so dass in den Anmeldeunterlagen jedenfalls nichts erkennbar ist, was über diesen Stand der Technik in erfinderischer Weise hinausginge. Etwas Derartiges wurde auch nicht vorgetragen.

Nach alledem besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.

Die von dem Antragsteller erbetene Vorführung eines Modells des Anmeldegegenstandes hätte an dieser Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern vermocht, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Bekunden noch über kein fertiges Modell verfügt.

3. Der Lauf der Drei-Monats-Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr wird bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gehemmt (§ 134 PatG). Die Anmeldegebühr kann nach Wegfall der Hemmung bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist noch nachgezahlt werden. Entsprechendes gilt für die Prüfungsantragsgebühr.

Kleinschmidt Kirschneck Dr. Scholz Matter Hu

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